RS Vwgh 2007/7/27 2006/10/0061

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Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1 litb;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0223 E 29. März 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der "wesentlichen Beeinträchtigung des Lebensraumes seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten" und ähnlichen Begriffen ist ein auf einen solchen Versagungsgrund beruhender Bescheid nur dann ordnungsgemäß begründet, wenn er Feststellungen darüber enthält, welche seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten in dem vom Vorhaben betroffenen Lebensraum vorkommen, wobei eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, insbesondere der Auswirkungen des Vorhabens, Bedacht nehmende Begründung erforderlich ist (vgl. z.B. E 22. Dezember 1997, Zl. 95/10/0087; vgl. weiters E 25. Februar 2003, Zl. 2001/10/0109).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100061.X02

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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