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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
GBG 1955;Rechtssatz
Dem Argument, dass nach einem "Öffentlichkeitsprinzip" des Grundbuches die Naturschutzbehörde an eine Grundstücksbezeichnung im Grundbuch gebunden sei, ist zu erwidern, dass ein so verstandenes "Öffentlichkeitsprinzip" nicht besteht. Eine Bindung der Naturschutzbehörde an die Bezeichnung im Grundbuch ist daher in dieser Form nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007100009.X04Im RIS seit
04.09.2007