RS Vwgh 2007/7/27 2007/10/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2007
beobachten
merken

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
20/11 Grundbuch

Norm

GBG 1955;
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs2 idF 2002/001;

Rechtssatz

Dem Argument, dass nach einem "Öffentlichkeitsprinzip" des Grundbuches die Naturschutzbehörde an eine Grundstücksbezeichnung im Grundbuch gebunden sei, ist zu erwidern, dass ein so verstandenes "Öffentlichkeitsprinzip" nicht besteht. Eine Bindung der Naturschutzbehörde an die Bezeichnung im Grundbuch ist daher in dieser Form nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100009.X04

Im RIS seit

04.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten