RS Vwgh 2007/7/27 2006/10/0061

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Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0252 E 13. Oktober 2004 RS 2(hier nur die ersten beiden Sätze; hier betreffend § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG 2002)

Stammrechtssatz

Von entsprechenden Feststellungen ausgehend hätte die belangte Behörde im Rahmen der Beurteilung gemäß § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG 1986 und der Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG 1986 prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0119, mwN).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100061.X03

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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