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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/10/0252 E 13. Oktober 2004 RS 2(hier nur die ersten beiden Sätze; hier betreffend § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG 2002)Stammrechtssatz
Von entsprechenden Feststellungen ausgehend hätte die belangte Behörde im Rahmen der Beurteilung gemäß § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG 1986 und der Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG 1986 prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0119, mwN).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100061.X03Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011