RS Vwgh 2007/7/27 2006/10/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §47;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0027 E 22. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Der Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, 1146). Dem Empfänger steht jedoch der Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100040.X01

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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