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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0027 E 22. September 2000 RS 1Stammrechtssatz
Der Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, 1146). Dem Empfänger steht jedoch der Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100040.X01Im RIS seit
27.08.2007Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013