RS Vwgh 2007/7/27 2006/10/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/06/0144 E 3. Oktober 1996 RS 1 (hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Auslegung eines unklaren Spruches nach der Begründung des Bescheides ist zulässig. Eine derartige Auslegung des Spruches aus der Begründung kann jedoch nur in Fällen, in welchen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, vorgenommen werden (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976, E 20.6.1990, 90/16/0003, sowie E 12.6.1991, 90/13/0027). Ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides bestimmt sich, was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Dies gilt auch dann, wenn eine - allenfalls mangelhafte - dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976; auch hier ist davon auszugehen).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100240.X01

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten