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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0013 Etikettierungs-RL Art9;Rechtssatz
Das LMG 1975 setzt nicht zuletzt die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie insbesondere die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür ("Etikettierungsrichtlinie") um. Die Etikettierungsrichtlinie kodifizierte die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür, die mehrfach geändert worden war (vgl. den ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/13/EG). Das LMG 1975 ist grundsätzlich nach Wortlaut und Zweck des Gemeinschaftsrechts zu interpretieren (vgl. Barfuß ua, Österreichisches Lebensmittelrecht, Teil II A, 1.1., 3 f), wobei bei der Auslegung von Straftatbeständen abgesehen von der schon nach dem B-VG gegebenen Gesetzesbindung die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Grenzen zu beachten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2005, Zl. 2001/10/0247, und die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100172.X02Im RIS seit
13.11.2007Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013