TE Vfgh Beschluss 1985/10/2 B442/85

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Veröffentlicht am 02.10.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

VerfGG §82 Abs1G; eine mit der Post an eine unzuständige Stelle adressierte Beschwerde, die erst von dieser an den VfGH weitergeleitet wurde, gilt nicht mit dem Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tage des Eingangs beim VfGH als eingebracht (vgl. VfSlg. 6312/1970, 10196/1984). Nur bei ordnungsgemäßer Adressierung ist der Tag der Postaufgabe maßgebend

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B442.1985

Dokumentnummer

JFT_10148998_85B00442_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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