Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
VerfGG §82 Abs1G; eine mit der Post an eine unzuständige Stelle adressierte Beschwerde, die erst von dieser an den VfGH weitergeleitet wurde, gilt nicht mit dem Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tage des Eingangs beim VfGH als eingebracht (vgl. VfSlg. 6312/1970, 10196/1984). Nur bei ordnungsgemäßer Adressierung ist der Tag der Postaufgabe maßgebendSchlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B442.1985Dokumentnummer
JFT_10148998_85B00442_00