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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §17;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2007/05/0034 AW 2007/05/0033Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2006/05/0057 B 21. November 2006 RS 1 (Hier: Abweisung - UVP für 380 kV-Leitung Steiermark; hier mit dem Zusatz am Ende: Die zuletzt genannten Anforderungen an den angefochtenen Bescheid schließen es aus, dass die Antragstellung von vornherein ausgeschlossen wäre.)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer Starkstromleitung - Der VwGH hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben daher bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122). Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belBeh auszugehen. Unter den "Annahmen der belBeh" sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (Hinweis B vom 24. Mai 1978, 890/78, und vom 2. April 1994, AW 94/17/0008).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007050029.A01Im RIS seit
14.12.2007