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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein kommt den Nachbarn zwar kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude, welches in § 54 zweiter Fall NÖ BauO 1996 besonders ausgeformt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050101.X07Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012