RS Vwgh 2007/7/31 2007/02/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

31991L0439 Führerschein-RL Anh1;
31991L0439 Führerschein-RL Art7 Abs2;
EURallg;
FSG 1997 §1 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die "Lenkberechtigung" gemäß § 8 Abs. 5 FSG 1997 gilt nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes nur "im Bundesgebiet", somit nicht im Ausland. Dem steht die FS-Richtlinie nicht entgegen, enthält doch deren Artikel 7 Abs. 2 die Regelung, dass jeder Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der von ihm ausgestellten Führerscheine weiterhin nach einzelstaatlichen Kriterien festlegen kann. Daraus folgt aber auch, dass die im § 1 Abs. 4 FSG 1997 normierte "Gleichstellung" bei einem gleich gelagerten Fall einer von einem EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist (vgl. dazu auch Anhang 1 der FS-Richtlinie, wonach der Führerschein nach gemeinschaftlichem Muster ua die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu enthalten hat) ebenso - von der Warte des österreichischen Gesetzgebers - nicht zum Lenken eines Fahrzeuges im "Ausland" (hier: mit einer erloschenen italienischen Lenkberechtigung in Österreich als Ausland) berechtigt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020156.X01

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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