Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991L0439 Führerschein-RL Anh1;Rechtssatz
Die "Lenkberechtigung" gemäß § 8 Abs. 5 FSG 1997 gilt nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes nur "im Bundesgebiet", somit nicht im Ausland. Dem steht die FS-Richtlinie nicht entgegen, enthält doch deren Artikel 7 Abs. 2 die Regelung, dass jeder Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der von ihm ausgestellten Führerscheine weiterhin nach einzelstaatlichen Kriterien festlegen kann. Daraus folgt aber auch, dass die im § 1 Abs. 4 FSG 1997 normierte "Gleichstellung" bei einem gleich gelagerten Fall einer von einem EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist (vgl. dazu auch Anhang 1 der FS-Richtlinie, wonach der Führerschein nach gemeinschaftlichem Muster ua die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu enthalten hat) ebenso - von der Warte des österreichischen Gesetzgebers - nicht zum Lenken eines Fahrzeuges im "Ausland" (hier: mit einer erloschenen italienischen Lenkberechtigung in Österreich als Ausland) berechtigt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020156.X01Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011