RS Vwgh 2007/7/31 2006/05/0221

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §8;
UVPG 2000 §2 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §39;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nachbarn haben im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung (siehe die bei Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 107 zu § 3 UVP-G 2000, Seiten 24 f, referierte Judikatur) und können daher keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde (§ 39 UVP-G 2000) stellen. Der VwGH hat jedoch eine Unzuständigkeitseinrede eines Nachbarn, das eingereichte (Bau-)Vorhaben sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 UVP-G 2000 zu unterziehen, in einem bei der "mitwirkenden Behörde"(§ 2 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000), anhängigen Verfahren für zulässig erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0290, mwN). (Hier:

Schon im Hinblick auf die im § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 normierte Nichtigkeitssanktion hat daher die Baubehörde die Berechtigung einer solchen Unzuständigkeitseinrede zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209).Zum Projekt wurde bisher von der Behörde gemäß § 39 UVP-G 2000 kein Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erlassen; ein Feststellungsverfahren ist offenkundig nicht anhängig. Daher hatten die Baubehörden zu beurteilen, ob für das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine solche Prüfung war im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern schon inhaltlich in der Berufung erhobene Unzuständigkeitseinrede jedenfalls vorzunehmen.)

Schlagworte

sachliche ZuständigkeitParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X03

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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