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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nachbarn haben im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung (siehe die bei Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 107 zu § 3 UVP-G 2000, Seiten 24 f, referierte Judikatur) und können daher keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde (§ 39 UVP-G 2000) stellen. Der VwGH hat jedoch eine Unzuständigkeitseinrede eines Nachbarn, das eingereichte (Bau-)Vorhaben sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 UVP-G 2000 zu unterziehen, in einem bei der "mitwirkenden Behörde"(§ 2 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000), anhängigen Verfahren für zulässig erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0290, mwN). (Hier:
Schon im Hinblick auf die im § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 normierte Nichtigkeitssanktion hat daher die Baubehörde die Berechtigung einer solchen Unzuständigkeitseinrede zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209).Zum Projekt wurde bisher von der Behörde gemäß § 39 UVP-G 2000 kein Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erlassen; ein Feststellungsverfahren ist offenkundig nicht anhängig. Daher hatten die Baubehörden zu beurteilen, ob für das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine solche Prüfung war im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern schon inhaltlich in der Berufung erhobene Unzuständigkeitseinrede jedenfalls vorzunehmen.)
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X03Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013