RS Vwgh 2007/7/31 2007/02/0070

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art129a Abs3;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art22;
B-VG Art89 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VerfGG 1953 §57 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine verordnungserlassende Behörde ist gemäß Art. 22 B-VG einem UVS, der gegen eine in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwendende Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt, insoweit zur Hilfeleistung verpflichtet, als der UVS dieser Hilfe zu einer dem § 57 Abs. 1 VfGG entsprechenden Antragstellung an den VfGH bedarf. Dies schließt insbesondere auch die Übermittlung der Verordnungsakten ein. Ein Verstoß gegen diese verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Amtshilfe führt nicht zur Gesetzwidrigkeit der betreffenden Verordnung. (Hier: Der beschwerdeführende Bundesminister wäre gemäß Art. 22 B-VG zwar verpflichtet gewesen wäre, dem Ersuchen des UVS um Übermittlung der im Berufungsverfahren relevanten Verordnung nachzukommen, der UVS konnte aber nicht allein aus der Unterlassung der Vorlage des Aktes, betreffend die in Rede stehende Verordnung, davon ausgehen, dass diese "rechtswidrig" sei. Der davon abgeleitete weitere Schluss, es sei auch davon auszugehen, dass die Kundmachung dieser Verordnung rechtswidrig gewesen sei, ist gleichfalls unzulässig. Der UVS war somit (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 129a Abs. 3 iVm § 89 Abs. 2 B-VG) nicht berechtigt, deshalb infolge einer mangelnden Rechtsgrundlage von der Bestrafung der Mitbeteiligten abzusehen.)

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020070.X01

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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