RS Vwgh 2007/7/31 2006/05/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens des Vertreters der Bf (einer GmbH und Baurechtsberechtigten) gesprochen werden. Der Bf wurde der erstinstanzliche Bescheid (Auftrag gemäß § 129 Abs. 2 und 4 Wr BauO) zugestellt. Diesem Bescheid war unzweifelhaft zu entnehmen, wer und in welcher Funktion alleiniger Bescheidadressat und zur Berufung Legitimierter war. Bereits aus dem Inhalt des Bescheides allein konnte nicht zweifelhaft sein, wer zur Erhebung der Berufung legitimiert war. Ebenso wenig konnte die Bf darauf vertrauen, dass ein Rechtsmittel (Berufung) des Grundstückseigentümers gegen den gemäß § 129 Abs. 2 und 4 Wr BauO erteilten Auftrag infolge seiner weiteren Eigenschaft als Geschäftsführer der Baurechtsberechtigten auch für die Letztgenannte als erhoben gelte. Zweifellos muss gerade einem rechtskundigen Parteienvertreter bekannt sein, dass eine physische Person in verschiedenen Rollen, eben als Grundstückseigentümer oder als Geschäftsführer der Baurechtsberechtigten, gegenüber der Behörde auftreten kann und dass das Tätigwerden als Grundeigentümer keinerlei Rechtswirkungen für die bf Baurechtsberechtigte entfaltet. Die Einholung eines Grundbuchsauszuges diente zweifelsfrei der Information über die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Grundstück. Es versteht sich von selbst, dass nur ein genaues Studium des Auszuges, in welchem bereits in der dritten Zeile auf die Baurechtsbestellung Bezug genommen wird, die benötigten Informationen verschaffen kann. Auch im C-Blatt scheint die erfolgte Baurechtsbestellung an prominenter Stelle auf, sodass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht übersehen werden kann. Abgesehen davon hätte es der Einholung eines Grundbuchsauszuges zur Klarstellung der Berufungslegitimierten nicht bedurft, ergab sich diese doch bereits eindeutig aus dem erstinstanzlichen Auftragsbescheid. Das Übersehen der Bezeichnung der Bescheidadressatin im Bescheid und die Irrtümer hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Berufung bzw beim Studium des eingeholten Grundbuchsauszuges ergeben ein Gesamtbild des Agierens der Bf bzw ihres Vertreters, wonach der mindere Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG überschritten wurde.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050089.X02

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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