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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 54 NÖ BauO 1996 ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit dem Nachbarn weitergehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 umschrieben. Das heißt, die Beschwerdeführer können diesbezüglich nur eine Verletzung der Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 geltend machen (vgl. das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1081).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050101.X02Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012