RS Vwgh 2007/7/31 2005/05/0101

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;

Rechtssatz

§ 54 NÖ BauO 1996 ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit dem Nachbarn weitergehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 umschrieben. Das heißt, die Beschwerdeführer können diesbezüglich nur eine Verletzung der Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 geltend machen (vgl. das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1081).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050101.X02

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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