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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles war es im Beschwerdefall geboten, zur Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Projekt dem Ortsbild entgegensteht, ausnahmsweise eine andere geeignete Person als allenfalls zur Verfügung stehende Amtssachverständige als nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen. Diese Besonderheit wurde damit begründet, dass es sich beim nichtamtlichen Sachverständigen um denjenigen Raumplaner handle, der mit der Erstellung der Grundlagen für die Bebauungsrichtlinien im Ortskern beauftragt gewesen sei und über eine besondere Kenntnis des räumlichen Entwicklungskonzeptes verfüge. Die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen (der unbestrittenermaßen weder beigegebener noch der Behörde zur Verfügung stehender Sachverständiger war) zur Klärung der genannten Frage gründet sich daher durchaus auf die Besonderheit des Falles bzw. auf die besondere Kenntnis des Raumplaners, der zur Beurteilung dieser Frage geradezu prädestiniert erscheint (vgl. die zur Heranziehung eines Ortsplaners ergangenen hg. Erkenntnisse vom 9. November 1989, 87/06/0101, und vom 15. September 1994, 91/06/0060). Daher stand die Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen nach § 52 Abs. 2 Fall 2 AVG mit dem Gesetz im Einklang. Der von der Partei ins Spiel gebrachte bautechnische Amtssachverständige weist nicht die Fachkunde auf, eine Beurteilung des Bauvorhabens im Hinblick auf seine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes abzugeben, und wäre daher keine geeignete Alternative zur Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen gewesen.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050087.X03Im RIS seit
24.08.2007