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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis der Straße entzieht einer Straße "mit öffentlichem Verkehr" nicht den Charakter (Hinweis E 29. Mai 1996, 95/03/0233). (Hier: Die Verkehrsfläche ist frei zugänglich (befahrbar), das heißt nicht mit einem Schranken bzw. Tor versehen. Es sind zwar "grundsätzlich Tore vorhanden" gewesen, diese stehen jedoch ständig offen und sind "zum Teil" nicht mehr schließbar. Der Hinweis "Fremden ist der Eintritt verboten" befindet sich "zum Teil" auf dem geöffneten Tor und ist somit für Fahrzeuglenker nicht ersichtlich. Diese Verkehrsfläche ist als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 anzusehen. Es liegt eine "Straße" iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 vor(Hinweis E 20. Mai 2003, 2003/02/0073). Eine "Einschränkung" liegt gar nicht vor, ist doch der Begriff "Fremde" keineswegs eine ausreichend klare Abgrenzung in Hinsicht auf jene Personen, denen die Benützung verwehrt werden soll.)
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020153.X01Im RIS seit
24.08.2007