RS Vwgh 2007/7/31 2007/02/0153

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis der Straße entzieht einer Straße "mit öffentlichem Verkehr" nicht den Charakter (Hinweis E 29. Mai 1996, 95/03/0233). (Hier: Die Verkehrsfläche ist frei zugänglich (befahrbar), das heißt nicht mit einem Schranken bzw. Tor versehen. Es sind zwar "grundsätzlich Tore vorhanden" gewesen, diese stehen jedoch ständig offen und sind "zum Teil" nicht mehr schließbar. Der Hinweis "Fremden ist der Eintritt verboten" befindet sich "zum Teil" auf dem geöffneten Tor und ist somit für Fahrzeuglenker nicht ersichtlich. Diese Verkehrsfläche ist als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 anzusehen. Es liegt eine "Straße" iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 vor(Hinweis E 20. Mai 2003, 2003/02/0073). Eine "Einschränkung" liegt gar nicht vor, ist doch der Begriff "Fremde" keineswegs eine ausreichend klare Abgrenzung in Hinsicht auf jene Personen, denen die Benützung verwehrt werden soll.)

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020153.X01

Im RIS seit

24.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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