RS Vwgh 2007/7/31 2007/02/0106

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
MRK Art6;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0001 E 27. Februar 2007 RS 1 (Hier: Übertretung des § 134 Abs 1 KFG 1967; Einvernahme einer bestimmten Person als Zeuge zum Beweis für ein Lenken des Fahrzeuges duch diese.)

Stammrechtssatz

Hat der Besch in der Berufung unter anderem die Einvernahme eines "informierten Vertreters" eines näher genannten Unternehmens betreffend spezieller Waageeinrichtungen zur Überprüfung des Gewichtes des Ladegutes sowie die Einvernahme des näher genannten Fahrers als Zeugen beantragt, ist daraus zu entnehmen, dass der Besch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belBeh nicht zu verstehen (Hinweis E 27. Jänner 2006, 2004/02/0263). Die belBeh war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020106.X01

Im RIS seit

09.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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