RS Vwgh 2007/7/31 2007/02/0124

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0183 E 14. Dezember 2005 RS 1 (Hier: Die "Berichtigung" eines "Nichtbescheides" greift in keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein; die - keinen Spruch enthaltende - schriftliche "Ausfertigung" des mündlich verkündeten Bescheides hätte ohne Erlassung eines "Berichtigungsbescheides" durch eine dem mündlich verkündeten Bescheid entsprechende schriftliche Ausfertigung (mit Spruch) ersetzt werden können.)

Stammrechtssatz

Zwar bildet ein Berichtigungsbescheid grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle. Überhaupt kann ein Berichtigungsbescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter, so muss auch ein so genannter Berichtigungsbescheid ins Leere gehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0036, mwN).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020124.X01

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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