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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §472;Rechtssatz
Ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Einschränkung bzw. dem Untergang einer Dienstbarkeit ist als privatrechtliche Einwendung zu werten. Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. dazu die [im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides noch in Kraft gestandene] Bestimmung des § 37 Abs. 4 der Oö BauO 1994). Daraus ist abzuleiten, dass privatrechtliche Einwendungen von Nachbarn nicht dazu führen, dass die Baubewilligung zu versagen wäre. Die Erteilung der Baubewilligung bedarf nicht der Zustimmung von dinglich berechtigten Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 88/05/0046). Die Unterlassung der spruchgemäßen Verweisung dieser privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg verletzt kein Recht des Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0145, m.w.N.).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050114.X01Im RIS seit
24.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011