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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §3 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0218 E 7. September 2004 RS 6Stammrechtssatz
Eine Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 setzt mehrere Vorhaben voraus und ist unter den dort genannten Voraussetzungen als sog. Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 finden Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf die der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X08Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013