RS Vwgh 2007/7/31 2006/05/0221

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die im § 3 UVP-G 2000 bezeichneten "Vorhaben". Im § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde daher klargestellt, dass sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser im Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst. Aus der im § 2 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung "Vorhaben" ergibt sich, dass ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X05

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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