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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §2 Abs2;Rechtssatz
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die im § 3 UVP-G 2000 bezeichneten "Vorhaben". Im § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde daher klargestellt, dass sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser im Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst. Aus der im § 2 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung "Vorhaben" ergibt sich, dass ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X05Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013