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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0021 E 4. Juli 1985 RS 1 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Es ist nicht erforderlich, in einem Kostenvorschreibungsbescheid nach § 89 a Abs 7 StVO 1960 den Adressaten im Spruch als Zulassungsbesitzer zu bezeichnen. Es handelt sich dabei lediglich um einen notwendigen Bestandteil der Begründung.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020194.X01Im RIS seit
31.08.2007