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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §1 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde hat bei einer Bestrafung gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz FSG 1997 zu begründen, weshalb bei Berücksichtigung nur einer Geldstrafe bereits die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020016.X01Im RIS seit
03.10.2007Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018