RS Vwgh 2007/7/31 2007/02/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Behörde hat bei einer Bestrafung gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz FSG 1997 zu begründen, weshalb bei Berücksichtigung nur einer Geldstrafe bereits die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020016.X01

Im RIS seit

03.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten