RS Vwgh 2007/7/31 2006/05/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0128 E 27. Februar 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im E vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0387, zu § 23 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ausgeführt hat, kommt den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der NÖ BauO 1996 durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050083.X01

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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