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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 zu erheben, reicht es bereits aus, dass die Nachbarn die Rechtsverletzung bloß behaupten. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung einer Einwendung im Rechtssinne.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050101.X01Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012