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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Ergibt sich aus der Bestellungsurkunde im Anstellungsvertrag, dass einer bestimmten Person als verantwortlichem Beauftragten gemäß § 9 VStG die Verantwortung "für die strikte Einhaltung aller gewerbepolizeilichen und sonstigen Vorschriften" obliegt, woran als Beispiel die Einhaltung von Bestimmungen bei der Einstellung von Ausländern anschließt, dann handelt es sich lediglich um eine "beispielhafte Aufzählung", sodass die Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Beauftragten auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der StVO 1960 umfasst (Hinweis E 21. August 2001, 99/09/0061; E 14. Juli 2006, 2005/02/0167).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020153.X02Im RIS seit
31.08.2007Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011