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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Widmungskategorie kommt als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1062, und vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0103).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X10Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013