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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 2(hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Für die Baubehörde ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (vgl. die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 501 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). [Hier ist daher die Widmung Bauland-Industriegebiet maßgebend, die keinen Immissionsschutz enthält (vgl. hg. Vorerkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0210). Wesentlich ist aber auch in diesem Fall, dass § 48 NÖ BauO 1996 eingehalten wird.]
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050083.X02Im RIS seit
28.09.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011