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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof kann nur sein, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein, und dies nach der Sach- und Rechtslage einerseits und dem Inhalt des Bescheides andererseits auch tatsächlich sein könnte; maßgebend ist also die subjektive Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei, wie sie von der Rechtsordnung konstituiert wird, und das Vorliegen eines Eingriffes in diese Rechtssphäre durch den angefochtenen Bescheid. Es kommt nicht darauf an, ob schon Parteistellung im Verwaltungsverfahren bestanden hat oder von der Behörde tatsächlich gewährt worden ist, andererseits reicht die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren nicht aus, um auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führen zu können (Müller in:
Machacek u.a., Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof5, 203, sowie die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 87 f.).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X01Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013