RS Vwgh 2007/7/31 2007/02/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2007
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §84 Abs4;

Rechtssatz

Ein Auftrag gemäß § 84 Abs. 4 StVO 1960 (anders als der Spruch gemäß § 44a Z. 1 VStG bei Übertretung des § 84 Abs. 2 StVO 1960 - Hinweis E 4. Juni 2004, 2004/02/0152) bedarf keiner weiteren "Individualisierung"; vielmehr reicht es aus, dass für eine Werbung (oder Ankündigung) keine rechtswirksame, erforderliche Ausnahmebewilligung vorliegt (Hinweis E 24. Jänner 2006, 2005/02/0253). Soweit die Bfin vorbringt, der "undifferenzierte Auftrag", "jegliche" Werbung zu entfernen, würde auch Werbungen betreffen, für die eine Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 erteilt worden sei, genügt der Hinweis, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 23. Mai 2006, 2006/02/0106, zur Auslegung des Spruches), wo von der mangelnden Bewilligungsfähigkeit der Werbung die Rede ist, ohnedies entnehmen lässt, dass damit keine "bewilligte" Werbung gemeint ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020196.X01

Im RIS seit

24.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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