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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der harmonischen Einfügung des geplanten Bauvorhabens in die Umgebung und der Verminderung der Lebens- und Wohnqualität sowie der möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Gemeindestraße kommt den Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein Mitspracherecht zu (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208). Den Nachbarn steht insbesondere kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern. In diesem Sinne können die Auswirkungen des Vorbeifahrens von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, mag der Verkehr auch von einem zu bewilligenden Bauvorhaben ausgehen, vom Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich bekämpft werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050101.X03Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012