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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §118 Abs3;Rechtssatz
Schutzeinrichtungen sind an allen Gefahrenstellen von Dächern anzubringen, bei denen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeitnehmer sie im Zuge der Durchführung ihres Auftrages betreten könnten (Hinweis E 23. Juli 2004, 2004/02/0002). (Hier: Bei dieser Dachstelle war davon auszugehen, dass sie betreten werden würde, wurde doch dadurch die Montage der Solarpaneele "bequemer", also leichter durchführbar.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020237.X02Im RIS seit
31.08.2007Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017