RS Vwgh 2007/7/31 2006/02/0194

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0303 E 18. Mai 1994 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

§ 89a Abs 7 StVO ist nicht zu entnehmen, daß in dem die Kosten vorschreibenden Bscheid die einzelnen, die Gesamtkosten bestimmenden Kostenbestandteile im Spruch offenzulegen wären. Es bildet daher auch keine Rechtwidrigkeit dieses Bescheides, wenn darin die Höhe der von der Erstbehörde an das Abschleppunternehmen entrichteten Umsatzsteuer nicht ziffernmäßig bezeichnet ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020194.X02

Im RIS seit

31.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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