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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/03/0303 E 18. Mai 1994 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
§ 89a Abs 7 StVO ist nicht zu entnehmen, daß in dem die Kosten vorschreibenden Bscheid die einzelnen, die Gesamtkosten bestimmenden Kostenbestandteile im Spruch offenzulegen wären. Es bildet daher auch keine Rechtwidrigkeit dieses Bescheides, wenn darin die Höhe der von der Erstbehörde an das Abschleppunternehmen entrichteten Umsatzsteuer nicht ziffernmäßig bezeichnet ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020194.X02Im RIS seit
31.08.2007