Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Nö. FischereiG; auf §§27 und 28 gestützte Einziehung einer Fischerkarte sowie Verweigerung einer Neuausstellung bis zur Tilgung der (anlaßgebenden) Verurteilung gemäß §83 Abs1 StGB zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen - keine fälschliche gleichheitswidrige GesetzeshandhabungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte den Bf. mit Urteil vom 24. Mai 1977 des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Verurteilung nahm die Nö. Landesregierung zum Anlaß, mit dem im Instanzenzug erlassenen, auf §§27 und 28 Nö. Fischereigesetz, LGBl. 6550-1, gestützten Bescheid vom 1. September 1982 die für die Jahre 1981 bis 1983 ausgestellte Fischerkarte für ungültig zu erklären, sie einzuziehen und eine Neuausstellung bis zur Tilgung dieser Verurteilung zu verweigern. Sie ging hiebei ersichtlich von der Auffassung aus, daß bereits die Bestrafung wegen dieses Vorsatzdeliktes an sich, also ohne Rücksicht auf den Ausspruch über die Strafe, zu den ausgesprochenen Rechtsfolgen zu führen habe.
2. Gegen den Bescheid der Nö. Landesregierung richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde mit dem Begehren, diese Entscheidung aufzuheben. Der Bf. macht eine Verletzung des Gleichheitsrechtes geltend und leitet diese ausschließlich daraus ab, daß die von der bel. Beh. herangezogene lite im §27 Abs1 des Nö. FischereiG infolge Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sei. Seine Argumentation geht dahin, daß der vom Gesetzgeber schlechthin verfügte Ausschluß von Personen, die wegen einer Vorsatztat gerichtlich bestraft wurden, von der Erlangung einer Fischerkarte sachlich nicht begründbar sei; "hier (werden)" - wie der Bf. meint - "die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den Hobbycharakter der Fischerei unverhältnismäßig strenge gezogen".
II. Anläßlich dieses Beschwerdeverfahrens leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen das Verfahren G41/85 zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der im §27 Abs1 lite des Nö. FischereiG enthaltenen Wortfolge "wegen einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung überhaupt, oder" ein und sprach mit dem am 28. Juni 1985 gefällten Erk. aus, daß diese Wortfolge nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Der Gerichtshof nahm den Standpunkt ein, die in Prüfung gezogene Vorschrift dürfe nicht dahin verstanden werden, daß jedwede Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung ohne Rücksicht auf Strafart und -höhe einen Ausschließungsgrund bildet; sie müsse unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes verfassungskonform so ausgelegt werden, daß sich die im §27 Abs1 lite leg. cit. enthaltene Einschränkung auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen auch auf die Vorsatzdelikte bezieht. Im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Gesetzesprüfungserk. verwiesen.
II. 1. Für die Beschwerde ist jedoch auch unter Bedachtnahme auf diese Wertung der den angefochtenen Bescheid in materieller Hinsicht (mit)tragenden Gesetzesvorschrift nichts zu gewinnen. Eine fälschlich gleichheitswidrige Gesetzeshandhabung - die nach ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg. 9726/1983) zur Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Verletzung des Gleichheitsrechtes führte - liegt nämlich im Ergebnis nicht vor, weil über den Bf. mit dem eingangs erwähnten Strafurteil eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, also von mehr als 120 Tagessätzen verhängt worden war.
2. Das Beschwerdeverfahren erbrachte des weiteren keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Bf. aus anderen als den von ihm vorgebrachten Gründen im Gleichheitsrecht oder in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Da schließlich bei der Erlassung des bekämpften Bescheides auch keine rechtswidrige generelle Norm herangezogen wurde, war die Beschwerde abzuweisen.
IV. Von der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, Fischerei, Strafrecht, StrafprozeßrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B508.1982Dokumentnummer
JFT_10148996_82B00508_00