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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV 1994 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/02/0199 E 23. Juli 2004 RS 1(hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Dem Arbeitgeber obliegt es, dafür zu sorgen, dass die in der BArbSchV 1994 geforderten Schutzvorrichtungen während der gesamten Arbeitszeit angebracht sind. Was vom Auftraggeber gewünscht oder bezahlt wird oder dass die Anbringung von Schutzeinrichtungen unwirtschaftlich ist, ist aus der Sicht des § 87 legcit ("Arbeiten auf Dächern"), der die lex specialis zu § 7 legcit (allgemein zur "Absturzgefahr") darstellt, unbeachtlich und hat auf das Verschulden des Arbeitgebers an der Unterlassung der Anbringung von Schutzeinrichtungen keinen Einfluss. Werden dergestalt Übertretungen etwa aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf genommen, kann das behauptete Kontrollsystem gar nicht greifen, weshalb das Vorbringen der Besch ungeeignet ist, mangelndes Verschulden darzutun.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020237.X05Im RIS seit
31.08.2007Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017