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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Selbst dann, wenn kein vereinfachtes Verfahren nach § 359b Gewerbeordnung 1994, sondern ein umfassendes gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren durchgeführt wird, ist jedenfalls - und zwar auch im Bauland Industriegebiet - von der Baubehörde der Immissionsschutz der Nachbarn nach § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 wahrzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/05/0128). Diesbezüglich kommt es auf die Immissionsbelastung bereits an der Grundgrenze des Nachbarn an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050083.X04Im RIS seit
28.09.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011