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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarn haben nach § 54 zweiter Fall NÖ BauO 1996 einen Anspruch darauf, dass das Vorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfester zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück nicht beeinträchtigt wird. Der im § 54 NÖ BauO 1996 verwendete Begriff "zulässige Gebäude" bezieht sich nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0195). (Hier: Aus dem Sachverständigengutachten geht nicht hervor, dass auch geprüft worden wäre, ob der Lichteinfall auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude der Nachbarn beschränkt wird. Auch wurden weder Feststellungen getroffen, welche Gebäude auf der Liegenschaft der Nachbarn vorhanden oder zulässig sind, noch darüber, in welchem Abstand sich das geplante Bauvorhaben zu diesen Gebäuden befindet. Auch die belangte Behörde hat hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob das zu bewilligende Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad zukünftiger bewilligungsfähiger Bauten auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigen würde (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004).)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050101.X08Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012