RS Vwgh 2007/7/31 2005/05/0101

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Nachbarn haben nach § 54 zweiter Fall NÖ BauO 1996 einen Anspruch darauf, dass das Vorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfester zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück nicht beeinträchtigt wird. Der im § 54 NÖ BauO 1996 verwendete Begriff "zulässige Gebäude" bezieht sich nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0195). (Hier: Aus dem Sachverständigengutachten geht nicht hervor, dass auch geprüft worden wäre, ob der Lichteinfall auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude der Nachbarn beschränkt wird. Auch wurden weder Feststellungen getroffen, welche Gebäude auf der Liegenschaft der Nachbarn vorhanden oder zulässig sind, noch darüber, in welchem Abstand sich das geplante Bauvorhaben zu diesen Gebäuden befindet. Auch die belangte Behörde hat hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob das zu bewilligende Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad zukünftiger bewilligungsfähiger Bauten auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigen würde (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004).)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050101.X08

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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