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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 räumt auch der "mitwirkenden Behörde", also jener Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (§ 2 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000), ein Antragsrecht für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ein, das der Klarstellung dient, ob ein bestimmtes Projekt unter einen der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist. Wenn bei der mitwirkenden Behörde ein Genehmigungsantrag anhängig gemacht wurde, der möglicherweise auf Grund des UVP-G 2000 nicht in ihre Kompetenz fällt, und der Genehmigungswerber die Auffassung vertritt, eine UVP-Pflicht sei nicht gegeben, dient das Feststellungsverfahren neben der Klarstellung, ob ein bestimmtes Projekt unter einen der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist, auch der Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Genehmigungsbehörden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/03/0160).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X02Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013