RS Vwgh 2007/7/31 2006/05/0089

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, 93/16/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050089.X01

Im RIS seit

24.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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