Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, 93/16/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050089.X01Im RIS seit
24.08.2007Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010