RS Vwgh 2007/8/1 AW 2007/05/0055

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Veröffentlicht am 01.08.2007
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Bgld 1997 §3;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Der angefochtene Vorstellungsbescheid (mit welchem die im innergemeindlichen Instanzenzug erfolgte Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes aufgehoben worden war) ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich (siehe dazu die hg. Beschlüsse vom 23. November 1987, AW 87/05/0031, BauSlg. Nr. 1009, vom 3. Mai 2006, AW 2006/05/0026, und vom 19. Jänner 2004, AW 2003/06/0055). Allerdings kann die in den beiden zuletzt genannten Beschlüssen aufgezeigte Folge, dass die Gemeindebehörden auf Grund der bindenden Rechtsansicht eine Baubewilligung erteilen und damit eine irreversible Entscheidung treffen müssen, bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation nicht eintreten; hier liegt ja ein Mehrparteienverfahren vor, bei dem der jeweils Gegenbeteiligte (Nachbar oder Bauwerber) wieder den Instanzenzug beschreiten kann. Der "Nachteil" der Gemeinde besteht allein darin, dass sie ihre Entscheidungsgrundlage verbreitern muss; die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde ist jedenfalls einer Überprüfung - sei es im gegebenen Fall, sei es auf Grund einer neuerlichen Entscheidung der Gemeindebehörden - zugänglich.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007050055.A01

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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