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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
FlKonv Art34;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass durch § 10 Abs. 5 StbG das "Einbürgerungsprivileg" nach der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) "gröblich missachtet" werde. Gemäß Art. 34 FlKonv werden die vertragsschließenden Staaten "so weit wie möglich" die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Damit sind Erleichterungen wie beispielsweise die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer gemeint (vgl. die UNHCR-Empfehlungen zur Integration von Flüchtlingen in der EU aus Mai 2007, 14, www. unhcr.at), wie sie bereits in den §§ 11a Abs. 4 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. b StbG vorgesehen sind (vgl. im Übrigen zur Berücksichtigung der besonderen Situation eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2005/01/0199, mwN). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erwerb der Staatsbürgerschaft kann daraus nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007010695.X01Im RIS seit
26.09.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013