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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Einbürgerungsfristen kommt einer Hauptwohnsitzmeldung zwar Indizwirkung für das gesetzliche Erfordernis eines ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich zu, die Verleihungsbehörde muss aber davon unabhängig (autonom) beurteilen, ob die Verleihungswerberin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (und damit ihren Hauptwohnsitz) auch in den meldefreien Zeiten in Österreich hatte (vgl. dazu das hg. E vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266 mwH, insbesondere auch jenem auf das eine konstitutive Wirkung der Hauptwohnsitzmeldung ausdrücklich verneinende hg. E vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007010694.X01Im RIS seit
18.09.2007