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35 ZollrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
GeflügelwirtschaftsG; keine Bedenken gegen die Regelung des §4 Abs3 über die Erlassung einer V zur Erhöhung des Importausgleichs ImportausgleichsV 1983; keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der gemäß §4 Abs3 GeflügelwirtschaftsG erlassenen V; Berechnung des Importausgleichs durch die gesetzliche Ermächtigung des §4 Abs3 gedecktSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Nach §1 Abs1 des BG vom 27. März 1969, BGBl. 135 idF BGBl. 467/1971, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (im folgenden Geflügelwirtschaftsgesetz) ist anläßlich der Einfuhr näher (unter Anführung der Zolltarifnummer und der Warenbezeichnung) beschriebener Waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Importausgleich einzuheben. Zu diesen Waren zählen
a) Zolltarifnummer 01.05: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend
b) Zolltarifnummer 02.02: totes Geflügel der Zolltarifnummer 01.05,
Fleisch, Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall davon (ausgenommen Lebern),
frisch, gekühlt oder gefroren
...
§2 bestimmt, daß bei der Vollziehung des Geflügelwirtschaftsgesetzes von folgenden Zielsetzungen auszugehen ist:
"a) Stabilisierung der Preise,
b) Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung,
c) Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft".
Nach §3 Abs1 (idF der Geflügelwirtschaftsgesetz-Nov. 1978, BGBl. 340/1978) hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie auf Vorschlag des Beirates (§10) für einzelne oder alle der in §1 genannten Waren durch V volkswirtschaftlich gerechtfertige Schwellenpreise festzusetzen.
§4 Abs1, 2 (in der Stammfassung) und 3 (idF BGBl. 340/1978) lauten:
"§4 (1) Wenn der Zollwert (Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung) einer eingeführten im §1 genannten Ware, für die ein Schwellenpreis festgesetzt ist, niedriger ist als dieser, so hat der Importeur einen Importausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Zollwert und dem Schwellenpreis zu entrichten.
(2) Der Importausgleich ist abweichend von den Bestimmungen des Abs1 mindestens in Höhe des Betrages zu entrichten, der dem tarifmäßigen Zollsatz entspricht. In dieser Höhe ist der Importausgleich auch für Waren zu entrichten, für die ein Schwellenpreis nicht festgesetzt ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann nach Anhörung des Beirates für Waren des §1 den Importausgleich nach Abs2 durch Verordnung gegenüber Staaten erhöhen, in denen für die Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr solcher Waren mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention gewährt wird. Diese Erhöhung kann, soweit es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist, bis zur Höhe der Prämie oder Subvention bemessen werden. Die Verordnungen nach dem ersten Satz sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft."
b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit der V vom 19. Juli 1982 iS des §3 Abs1 Geflügelwirtschaftsgesetzes für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft Schwellenpreise festgesetzt (Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 172 vom 28. Juli 1982).
c) Die V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1983 über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft (Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 174 vom 29. Juli 1983, im folgenden als ImportausgleichsV 1983 bezeichnet) lautet:
"Auf Grund des §4 Abs3 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (Geflügelwirtschaftsgesetz), BGBl. Nr. 135/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1979, wird verordnet:
Artikel I
Für die Einfuhren nachstehend genannter Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft aus Ursprungsländern (§24 Handelsstatistisches Gesetz 1958, BGBl. Nr. 137), die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, beträgt der Importausgleich nach §4 Abs2 des Geflügelwirtschaftsgesetzes:
Import-
ausgleich
Zolltarifnummer Warenbezeichnung S/100 kg
1. ex 02.02 A Tote Hühner, gerupft, unzerteilt, mit
oder ohne Kopf und Füße, geschlossen
oder nur entdarmt oder ausgenommen, mit
oder ohne Beifügung von Hals und
Innereien, frisch, gekühlt oder gefroren .... 855,-
2. ex 02.02 B Tote Enten, gerupft, unzerteilt, mit oder
ohne Kopf und Füße, geschlossen oder nur
entdarmt oder ausgenommen, mit oder ohne
Beifügung von Hals und Innereien, frisch,
gekühlt oder gefroren ....................... 505,-
3. ex 04.05 A Hühnereier, nicht als Bruteier
gekennzeichnet .............................. 600,-
4. ex 04.05 C a) Vollei, frisch oder anders haltbar gemacht
als getrocknet, mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von weniger
als 5% des Gewichtes ..................... 610,-
b) Eigelb, frisch oder anders haltbar gemacht
als getrocknet, mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von weniger
als 5% des Gewichtes ..................... 700,-
c) Eigelb, getrocknet, mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von weniger
als 5% des Gewichtes, ausgenommen Eigelb,
getrocknet, für Erzeuger von Teigwaren zur
Herstellung von Eierteigwaren auf
Erlaubnisschein gemäß Anmerkung zur Nummer
04.05 des Zolltarifes, Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74 ...................... 1500,-
Artikel II
Dieser Verordnung unterliegen Einfuhren, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß §6 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, nach dem 31. Juli 1983 liegt."
2. a) Mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1983, Z 732.040/23-III B6/83, wurde der bf. Gesellschaft gemäß §4 des Geflügelwirtschaftsgesetzes iVm. der V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1982 über die Festsetzung von Schwellenpreisen (I/1 litb) in Anwendung der ImportausgleichsV 1983 (I/1 litc) ua. für eine Menge von 2463 kg eingeführter toter Hühner (Z1 der ImportausgleichsV 1983) ein Importausgleich von 21058,65 S und für eine Menge von 2700 kg eingeführter toter Enten (Z2 der ImportausgleichsV 1983) ein Importausgleich von 13635 S vorgeschrieben.
(Die übrige im Bescheid enthaltene Vorschreibung eines Importausgleiches ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens).
b) In Anwendung der in Z1 angeführten Rechtsvorschriften wurde der bf. Gesellschaft mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1983, Z 732.040/33-III B6/83, ua. für eine Menge von 1235,60 kg toter Enten (Z2 der Importausgleichsverordnung 1983) ein Importausgleich von 6239,78 S vorgeschrieben.
(Die übrige im Bescheid enthaltene Vorschreibung eines Importausgleiches ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens).
Die Beschwerde richtet sich gegen die in lita (protokolliert zu B71/84) und litb (protokolliert zu B72/84) angeführte Vorschreibung des Importausgleiches.
Die bf. Gesellschaft behauptet, wegen Anwendung der gesetzwidrigen ImportausgleichsV 1983 in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Sie regt an, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der V einzuleiten und die angefochtenen Bescheide im angeführten Umfang als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Zur Begründung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der ImportausgleichsV 1983 wird in der Beschwerde vorgebracht, daß sich diese V nur auf Geflügel aus dem EG-Raum beziehe. Gegenüber den sogenannten "Ostblockstaaten" sei die V nicht anwendbar. Die im §2 des Geflügelwirtschaftsgesetzes enthaltenen Grundsätze könnten nur dann dazu führen, daß aus bestimmten Ländern Einfuhren mit Importausgleichen belegt würden, wenn die aus diesen Ländern eingeführten Waren wesentlich niedrigere Preise aufwiesen, als die Einfuhren aus den anderen Ländern. Dies sei aber "nicht gegeben und zutreffend". Da das Geflügelwirtschaftsgesetz nicht zum Ziel habe, gewisse Importe zu begünstigen, sondern lediglich vorsehe, geregelte inländische Marktverhältnisse zu schaffen, entspreche die ImportausgleichsV 1983 nicht den Zielsetzungen des Geflügelwirtschaftsgesetzes.
Aus den vorgelegten Mitteilungen des Bundesverbandes der Geflügelschlächtereien, aus denen die Erstattungssätze für Exporte in Drittländer vor und nach dem 12. Dezember 1983 ersichtlich seien, ergebe sich, daß für geschlachtete Hähnchen und Hühner pro 100 kg vor dem 12. Dezember 1983 ein Erstattungsbetrag von 40,83 DM, das entspreche in etwa 293,97 S, und nach dem 12. Dezember 1983 36,29 DM, das entspreche 261,21 S, bezahlt würde. Für geschlachtete Enten seien umgerechnet 359,28 S bis 12. Dezember 1983 und 342,93 S ab 12. Dezember 1983 erstattet worden.
Da §4 Abs3 die Erstattung als Richtlinie für die Erhöhung des Importausgleiches festsetze, ergebe sich, daß der Importausgleich für tote Hühner in Höhe von 855 S für 100 kg aus dem EG-Raum den Erstattungsbeträgen nicht entspreche. Gleiches treffe auch für geschlachtete Enten zu, wo ein Importausgleich von 505 S pro 100 kg festgesetzt sei. Wenn sich daher die V auf §4 Abs3 stütze, entspreche diese nicht dem Gesetzesinhalt; offenbar habe das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Beträge für den Importausgleich festgesetzt, die den wirklichen Erstattungsbeträgen nicht entsprächen.
Das Geflügelwirtschaftsgesetz stelle in §4 Abs3 auf "Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen" ab. Die Erhöhung des Importausgleiches sei daher nur dann statthaft, "wenn Wettbewerbsverzerrungen beabsichtigt würden".
Ein Vergleich zeige, daß wesentlich mehr totes Geflügel aus dem COMECON-Bereich eingeführt werde, als aus dem EG-Bereich. Wettbewerbsverzerrungen könnten daher sicherlich nicht dadurch vermieden werden, daß die geringeren Einfuhren aus dem EG-Bereich gegenüber den Einfuhren aus den COMECON-Staaten mit einem Importausgleich belegt würden. Im Gegenteil dienten diese Maßnahmen nur dem Schutz von bestimmten Drittländern, was aber nicht Sinn des Geflügelwirtschaftsgesetzes sei.
2. Die bel. Beh. verweist in der Gegenschrift auf die wirtschaftliche Situation der Geflügelwirtschaft im Inland. Sie verweist auf ihre Gegenschrift in den Beschwerdeverfahren B258/83 und B321/83. In diesen Verfahren, denen ebenfalls Beschwerden der bf. Gesellschaft gegen die Vorschreibung von Importausgleichsbeträgen zugrundeliegen, hat der VfGH von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. August 1982, idF der V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1982 wegen des Fehlens einer dem Gesetz entsprechenden Anhörung des Beirates eingeleitet (vgl. den Beschl. vom 28. Feber 1985, B258/83 und vom 8. März 1985, B321/83, B487/83, B93, 94/84).
In der von der bel. Beh. im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstatteten Gegenschrift wird sodann ausgeführt:
"Gemäß §4 Abs3 leg. cit. kann der Importausgleich nach Abs2 (= tarifmäßiger Zollsatz) erhöht werden. Diese Erhöhung kann bis zur Höhe der gewährten Prämie oder Subvention bemessen werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, daß gegenüber der EG der Mindestimportausgleich in der Höhe des tarifmäßigen Zolles um die gewährte Erstattung zuzüglich gewährter Währungsausgleich erhöht werden kann:
Der inländische tarifmäßige Zoll beträgt für geschlachtete Hühner (Zolltarifnummer 02.02 A) S 500,-/100 kg, für geschlachtete Enten (ZTNr. 02.02 B) S150,-/100 kg.
Gemäß 'Verordnung (EWG) Nr. 913/83 der Kommission' vom 19. April 1983 (verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 101, vom 20. April 1983, Beilage A) betrug die Ausfuhrerstattung für die am 18. August 1983 lt. Bescheid Zl. 732.040/23/83 eingeführten geschlachteten Hühner und Enten je 22,50 ECU/100 kg. Der Umrechnungskurs lautete für 1 ECU = ÖS 15,9898 (verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 222, vom 19. August 1983, Beilage B). Die Ausfuhrerstattung beträgt daher umgerechnet S 359,77/100 kg. Gemäß 'Verordnung (EWG) Nr. 2.138/83 der Kommission' vom 28. Juli 1983 (verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 209, vom 1. August 1983, Beilage C) betrugen die Währungsausgleichsbeträge, die bei der Ausfuhr gewährt wurden, für die Hühner (ZTNr. der EG 02.02 A Ib) DM 9,96/100 kg und für Enten (ZTN. der EG 02.02 A IIb) DM 15,70/100 kg; diese Beträge ergeben bei einem von der Beschwerdeführerin angenommenen Umrechnungskurs von 7,20 ÖS 71,71/100 kg bzw. ÖS 113,04/100 kg. Entsprechend der diesbezüglichen Bestimmung im §4 Abs3 leg. cit. wäre im Verordnungswege eine max. Anhebung des Mindestimportausgleiches für die importierten Hühner auf rd. S 931,-/100 kg bzw. für die importieren Enten auf rd. S 623,-/100 kg möglich gewesen.
Für die am 4. November 1983 importierten Enten (Bescheid Zl. 732.040/33/83) wäre im Sinne obiger Ausführungen der höchstmögliche Mindestimportausgleich rd. S 593,- gewesen; siehe dazu 'Verordnung (EWG) Nr. 2924/83 der Kommission' vom 19. Oktober 1983, (verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 287, vom 20. Oktober 1983, Beilage D), der Umrechnungskurs (verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 299, vom 5. November 1983, Beilage E) sowie den Währungsausgleichsbetrag in der Beilage C zur ZTNr. der EG 02.02 A II a.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Unkenntnis der tatsächlich gewährten Erstattungen in der Verordnung die Mindestimportausgleichsbeträge unrichtig festgesetzt hätte, entspricht daher nicht den Tatsachen. Ebenso ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß die Erhöhung des Importausgleiches nur dann statthaft sei, 'wenn Wettbewerbsverzerrungen beabsichtigt werden', unrichtig. Gemäß §4 Abs3 leg. cit. ist nicht die Absicht, wettbewerbsverzerrend zu wirken, maßgeblich, sondern schon allein der Umstand, daß die gewährten Prämien oder Subventionen zu Wettbewerbsverzerrung führen könnten oder sie tatsächlich bewirken. Bei Ausfuhrsubventionen, die rd. 86% der Mindestabschöpfung bei Hühnern und sogar 295% bis 315% (!) der Mindestabschöpfung bei Enten betrugen, ist eine Wettbewerbsverzerrung zweifelsohne gegeben!"
Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, daß ein Importausgleich nach der ImportausgleichsV 1983 nur bei Einfuhren aus EG-Staaten, nicht aber auch bei solchen aus COMECON-Staaten Anwendung finde, wird darauf verwiesen, daß gegenüber COMECON-Staaten ein erhöhter Mindestimportausgleich nicht festgesetzt worden sei, weil in diesen Ländern Prämien oder Subventionen, wie sie in den EG-Ländern gewährt würden, nicht gewährt würden bzw. nicht nachweisbar seien. Daher werde gegenüber COMECON-Staaten für eingeführte Enten der Mindestimportausgleich iS der Bestimmungen des §4 Abs2 in der Höhe des tarifmäßigen Zolles festgesetzt.
3. Aus den von der bel. Beh. vorgelegten Verwaltungsakten über das Zustandekommen der Importausgleichsverordnung 1983 geht hervor, daß sich der Beirat in seiner Sitzung am 11. Juli 1983 mit der vorgesehenen Erhöhung des Importausgleiches befaßt und einstimmig dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Erhöhung des Importausgleiches vorgeschlagen hat.
4. Wie sich aus §4 Abs3 des Geflügelwirtschaftsgesetzes (I/1 lita) ergibt, kommt die Anwendung des Systems der Erhöhung des Importausgleiches nur bei Importen aus Staaten in Betracht, in denen für die Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr von Waren des §1 dieses Gesetzes mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention gewährt wird, nicht aber gegenüber Staaten, in denen durch Maßnahmen anderer Art die Möglichkeit, zu niedrigen Preisen zu exportieren, erreicht wird. Es ist damit bereits im Gesetz eine unterschiedliche Behandlung der inländischen Importeure vorgesehen, die Waren der angeführten Art aus Staaten einführen, in denen für diese Waren Prämien oder Subventionen gewährt werden, und der Importeure, die Importe solcher Waren aus Staaten durchführen, in denen der Export allenfalls durch Maßnahmen anderer Art gefördert wird.
Daß die Regelung des §4 Abs3 des Geflügelwirtschaftsgesetzes verfassungsrechtlich bedenklich wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Beim VfGH sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden. Der VfGH ist der Auffassung, daß für den Ausgleich der durch die Anwendung des Systems der Erhöhung des Importausgleiches bewirkten Unterschiedlichkeiten gegenüber Importen aus Staaten, bei denen - wie etwa bei Staatshandelsländern - die Anwendung dieses Systems nicht in Betracht kommt, die Anwendung anderer Systeme (zB nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. 184/1984 idF der Nov. BGBl. 11/1985, und dem Antidumpinggesetz 1985, BGBl. 97/1985) mit dem Ziel zur Verfügung steht, eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber Importen aus Ländern zu verhindern, für die das System des Importausgleiches gilt.
In ihren Vorbringen (vgl. II/1, insbesondere in den Darlegungen über die Einfuhr aus dem EG-Raum gegenüber den Einfuhren aus dem COMECON-Staaten) übersieht die bf. Gesellschaft die angeführte Möglichkeit der Anwendung der neben dem System der Erhöhung des Importausgleiches zur Verfügung stehenden anderen Systeme. Daß die Anwendung dieser Systeme zu anderen, mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbaren Ergebnissen führt als die Anwendung des im §4 Abs3 des Geflügelwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Systems der Erhöhung des Importausgleiches, ist in der Beschwerde nicht behauptet worden.
Die ImportausgleichsV 1983 (I/1 litc), nach der sich die Höhe des im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Importausgleiches gerichtet hat, beruht auf der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des §4 Abs3 des Geflügelwirtschaftsgesetzes.
Im übrigen kann der VfGH aufgrund der Ausführungen der bel. Beh. in ihrer Gegenschrift, die sich auf die amtlichen Verlautbarungen der EG-Kommission stützen, nicht finden, daß der Festsetzung des Importausgleiches eine Berechnung zugrundeliege, die nicht durch die gesetzlichen Ermächtigung des §4 Abs3 des Geflügelwirtschaftsgesetzes gedeckt wäre. Wenn die bf. Gesellschaft vorbringt, daß mit der V in Unkenntnis "der wirklichen Erstattungsbeträge" Beträge festgesetzt worden seien, die "diesen Erstattungsbeträgen" nicht entsprächen, übersieht sie, daß nach §4 Abs3 des Geflügelwirtschaftsgesetzes der Importausgleich nicht nach den Erstattungsbeträgen festzusetzen ist, sondern daß diese Bestimmung zur Erhöhung des nach §4 Abs2 zu entrichtenden Importausgleiches (in der Höhe des dem tarifmäßigen Zollsatz entsprechenden Betrages) bis zur Höhe der gewährten Prämie oder Subvention (im vorliegenden Fall um den Betrag der Ausfuhrerstattung und den Währungsausgleichsbetrag) ermächtigt.
Gegen die Gesetzmäßigkeit der ImportausgleichsV 1983 bestehen daher keine Bedenken.
Daraus ergibt sich, daß die bf. Gesellschaft durch die angefochtenen Bescheide in dem von ihr bekämpften Umfang nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in ihren Rechten verletzt worden ist.
5. Ob die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, hatte der VfGH nicht zu prüfen (vgl. in dieser Hinsicht VfSlg. 9895/83), weil die bf. Gesellschaft derartiges in ihrer Beschwerde nicht behauptete.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Geflügelwirtschaft, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B71.1984Dokumentnummer
JFT_10148995_84B00071_00