RS Vwgh 2007/8/22 2005/01/0862

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Veröffentlicht am 22.08.2007
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §34 Abs1;
StbG 1985 §34 Abs2;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass der Staatsbürger sowohl über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens als auch die Rechtsfolgen des § 34 Abs. 1 StbG ausdrücklich belehrt werden muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Nur Letzteres ist in § 34 Abs. 2 StbG ausdrücklich vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Belehrung im Zusammenhang mit einer von der Behörde tatsächlich beabsichtigten Entziehung (und nicht schon vorbeugend) zu erfolgen hat. Präzisierend ist hinzuzufügen, dass die Belehrung nach ihrem Zweck (vgl. dazu das Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, 91/01/0138,) in einer Art und Weise vorgenommen werden muss, dass dem Staatsbürger die ihm drohende Entziehung ernsthaft zur Kenntnis gebracht wird. Eine in dieser Form erfolgte Belehrung braucht auch nur einmal erfolgen und nicht wiederholt zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005010862.X01

Im RIS seit

20.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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