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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen, dass die hier vom unabhängigen Bundesasylsenat vorgenommene Kommentierung der Verfahrensergebnisse - im Anschluss an eine bereits problematische "Massenverhandlung" (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0349 und Zl. 2004/20/0216, und die Bezugnahme darauf in dem Erkenntnis vom 1. September 2005, Zl. 2005/20/0327) - schon deshalb nicht den Anforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung genügt, weil über die ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe des Asylwerbers, die er in der Berufungsverhandlung lediglich ergänzte, mit Stillschweigen hinweggegangen wird. (Hier Abweisung der Berufung des Asylwerbers gemäß §§ 7, 8 AsylG)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190086.X01Im RIS seit
03.10.2007