Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §10;Rechtssatz
Die hier zu beantwortende Frage, ob der Tod des Ehemanns der Fremden einer inhaltlichen Erledigung ihres Asylerstreckungsantrages entgegenstand, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Abgrenzung von Zulässigkeits- und Erfolgsvoraussetzungen in den §§ 10 und 11 AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, 2001/01/0429, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass der Tod des Ehemanns der Fremden während des Berufungsverfahrens nur die Erfolgsaussichten ihres Antrages auf Asylerstreckung berührte. Zur Abänderung der erstinstanzlichen, den Erstreckungsantrag abweisenden Entscheidung im Sinne einer Zurückweisung des Antrages gab er daher nicht Anlass. Nicht zu folgen ist dem Standpunkt, der Asylerstreckungsantrag wäre - analog zu den Fällen der Zurückweisung des Asylantrages als unzulässig oder seiner Abweisung als offensichtlich unbegründet, für die § 11 Abs. 2 AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 dies vorsah - von Gesetzes wegen in einen eigenen Asylantrag der Fremden umzudeuten gewesen. Der hinter dieser Regelung stehende Gedanke einer beschleunigten gemeinsamen Erledigung (Hinweis Schmid/Frank, Asylgesetz 1997 (2001) 195 K 7) ist auf eine Fallgestaltung wie die hier vorliegende nicht übertragbar, was gegen eine solche Analogie spricht. Statt einer ergänzenden Befragung der Fremden, ob sie für diesen (in der ursprünglichen Erörterung dieser Frage nicht mitberücksichtigten) Fall auf eine Umdeutung verzichten und diesfalls die damit verbundene dreißigtägige Sperre für einen eigenen Asylantrag in Kauf nehmen wolle, konnte und musste es hier der freien Entscheidung der Fremden überlassen bleiben, ob und wann sie im Hinblick auf den Verlust der Aussichten auf einen Erfolg mit dem Asylerstreckungsantrag und in weiterer Folge nach dessen rechtskräftiger Abweisung einen eigenen Asylantrag stellen wollte. Der im Gesetz nicht gesondert geregelte Umstand des Todes des Asylantragstellers während des Verfahrens über beide Anträge hätte nur zur Folge gehabt, dass das hier endgültige Fehlen einer bescheidmäßigen Erledigung der Berufung des Ehemanns einer rechtskräftigen Erledigung des Asylerstreckungsantrages der Ehegattin nicht im Sinne der auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, 98/20/0311, gegründeten Judikatur entgegen stand.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190101.X01Im RIS seit
02.10.2007