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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Asylwerberin führte in ihrer Berufung aus, sie stelle den "Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und meinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird, sowie auf die Feststellung, dass meine Abschiebung unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach § 57 FrG vorliegen." Der Bescheid sei "rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung meines Asylbegehrens sowie die Feststellung, meine Abschiebung sei zulässig, beruhen." Die Asylwerberin kündigte auch an, sie werde in Kürze eine "ausführliche" schriftliche Begründung der Berufung nachreichen, es langte jedoch kein weiterer Schriftsatz der Asylwerberin beim unabhängigen Bundesasylsenat ein. Dieser hat die Berufung zurückgewiesen, weil sie keinen "begründeten Berufungsantrag" gemäß § 63 Abs. 3 AVG enthalten habe und der (nicht behobene) Verbesserungsauftrag "trotz nachweislicher Zustellung" unbefolgt geblieben sei. Er hat damit das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das Ausbleiben der angekündigten Berufungsergänzung konnte für die Fremde vor allem insofern von Nachteil sein, als das Fehlen einer substantiierten Bestreitung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung ermöglicht (vgl. dazu die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom 24. August 2007, 2006/19/0140). Das bedeutet aber nicht, dass auf Grund einer Berufung wie der hier vorliegenden auch Rechtswidrigkeiten wie etwa die nicht auf einen bestimmten Zielstaat beschränkte Ausweisung nicht aufzugreifen und Berufungen dieser Art als unzulässig zurückzuweisen wären.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190563.X01Im RIS seit
04.10.2007