RS Vwgh 2007/8/26 AW 2007/09/0056

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Veröffentlicht am 26.08.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15a Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verlängerung eines Befreiungsscheines - § 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt nur dazu, einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit den Vollzug des angefochtenen Bescheides auszusetzen, wobei der Begriff "Vollzug" in einem weiten Sinn zu verstehen ist und sämtliche Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides erfasst. § 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt jedoch nicht zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen oder zur Zuerkennung von vorläufigen Rechten, mit denen mehr als die Suspendierung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit verfügt werden soll. Die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte, und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukäme, kann gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht bewirkt werden, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinn dieser Gesetzesstelle insofern nicht zugänglich ist. Die Beurteilung, welche Rechtsstellung dem Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung des angefochtenen (abweisenden) Bescheides zukäme, setzte eine Prognose über die Entscheidung im Niederlassungsverfahren voraus, was dem Provisorialcharakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde widerspräche.

Schlagworte

Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090056.A01

Im RIS seit

02.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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