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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §15a Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Verlängerung eines Befreiungsscheines - § 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt nur dazu, einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit den Vollzug des angefochtenen Bescheides auszusetzen, wobei der Begriff "Vollzug" in einem weiten Sinn zu verstehen ist und sämtliche Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides erfasst. § 30 Abs. 2 VwGG ermächtigt jedoch nicht zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen oder zur Zuerkennung von vorläufigen Rechten, mit denen mehr als die Suspendierung der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit verfügt werden soll. Die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte, und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukäme, kann gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht bewirkt werden, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinn dieser Gesetzesstelle insofern nicht zugänglich ist. Die Beurteilung, welche Rechtsstellung dem Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung des angefochtenen (abweisenden) Bescheides zukäme, setzte eine Prognose über die Entscheidung im Niederlassungsverfahren voraus, was dem Provisorialcharakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde widerspräche.
Schlagworte
Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090056.A01Im RIS seit
02.10.2007Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008