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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §15;Rechtssatz
Wie § 15 Abs. 1 letzter Satz Stmk BauG deutlich zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die in § 15 Abs. 1 Stmk BauG geregelte Bauabgabe aus Anlass der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben ist. Abgabentatbestand ist daher die Erteilung der Baubewilligung. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so hat weder die Vorschreibung oder Entrichtung der Bauabgabe zu unterbleiben, noch ist eine bereits entrichtete Bauabgabe allein deshalb zurückzuzahlen; vielmehr ordnet § 15 Abs. 1 letzter Satz Stmk BauG (lediglich) die Anrechnung einer solcherart vorgeschriebenen Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen an (Hinweis E 30. Mai 2007, 2007/17/0096). Was für das gänzliche Unterbleiben der Ausnützung der Baubewilligung gilt, hat argumentum a maiore ad minus auch für ein nur teilweises Ausnützen einer Baubewilligung Geltung: Die Bauabgabe ist diesfalls entsprechend der bewilligten Bruttogeschoßfläche zu berechnen, vorzuschreiben und zu entrichten. Erfolgt die Ausnutzung der Baubewilligung nur teilweise, so besteht zunächst kein Rückforderungsanspruch; der dem nicht ausgenutzten Teil der bewilligten Bruttogeschoßfläche entsprechende Teil der Bauabgabe ist jedoch bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen. Auf Basis dieser Auslegung ist unter "Bruttogeschoßfläche" im Verständnis des § 15 Abs. 3 Stmk BauG bewilligte Bruttogeschoßfläche zu verstehen. Dem hier vertretenen Verständnis des § 15 Stmk BauG stehen verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegen. Wurde diese Frage im hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0118, noch offen gelassen, so zeigen die im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2007, B 175/07-4, dargelegten Gründe die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 15 Stmk BauG in der hier vertretenen Auslegung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007170084.X01Im RIS seit
25.09.2007