TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/5 B5/85, B16/85, B17/85

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Veröffentlicht am 05.10.1985
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art11 Abs2 idF BGBl 444/1974
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
MRK Art6 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
AVG §8
AVG §38
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §100 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §114 Abs1
WRG 1959 §115 Abs2
WRG 1959 §121 Abs3

Leitsatz

WRG 1959; wasserrechtliche Bewilligung betreffend Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg (eines zum bevorzugten Wasserbau erklärten Vorhabens); Parteistellung der Bf. als Grundeigentümer bzw. aufgrund eines verbücherten Abwasserbeseitigungsrechtes im Verwaltungsverfahren - Beschwerdelegitimation gegeben; über die gegen das Rechtsinstitut des bevorzugten Wasserbaues (§100 Abs2) vorgebrachten Argumente bereits in früheren Erk. (zusammengefaßt VfSlg. 9451/1982) abgesprochen; Rechtskraft eines solchen Erk. des VfGH nach allen Seiten - über die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung kann hinsichtlich derselben Bedenken nicht ein zweites Mal entschieden werden; insbesondere keine Bedenken gegen die Einschränkung der Parteienrechte in §§114 Abs1 und 115 Abs2; Bescheidnatur der Bevorzugungserklärung - kein Überschreiten des gesetzgeberischen Spielraumes, Rechtskonkretisierung entweder durch V oder durch Bescheid vorzusehen; keine denkunmögliche Interpretation der Voraussetzungen (vor allem des besonderen Interesses der österr. Volkswirtschaft) für eine Bevorzugungserklärung nach §100 Abs2; Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften ist nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, auch nicht iS einer Vorfrage nach §38 AVG; keine Willkür; bei verfassungskonformer Interpretation des Bescheides kein gesetzloser Eigentumseingriff

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Vorhaben der Österreichischen Donaukraftwerke AG (der beteiligten Partei) betreffend die Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg gemäß §100 Abs2 WRG zum bevorzugten Wasserbau erklärt.

b) Mit Bescheid vom 5. Dezember 1984 erteilte der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft in Spruchpunkt I gemäß "§§9, 11 - 15,

26 ff., 30 ff., 41 ff., 60 ff., 100 Abs2, 111 Abs1, 114 und 115 WRG

1959 ... §§17 ff. Forstgesetz 1975 ..." der beteiligten Partei nach

durchgeführter wasserrechtlicher Verhandlung "nach Maßgabe des im

Abschnitt A beschriebenen Projektes und unter den im Abschnitt B

enthaltenen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung

zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau ... sowie zur Errichtung und

zum Betrieb der hiefür vorgesehenen Anlagen und Maßnahmen".

Gleichzeitig wurden "die in den Detailprojekten 'Baustellenerschließung' und 'Hebung der Donaubrücke' dargestellten Maßnahmen" genehmigt.

Nach der im nachfolgenden Abschn. A enthaltenen Projektsbeschreibung umfaßt das gegenständliche Bauvorhaben grundsätzlich nachstehende Anlagenteile bzw. Baumaßnahmen: a) zirka 5,5 km langer Durchstich im derzeit linksufrigen Augebiet; b) Hauptbauwerk, bestehend aus Krafthaus, Wehranlage und Schleusenanlage; c) den Stauraum von rund 37 km Länge sowie d) die Unterwassereintiefung.

Der Abschn. B enthält insgesamt 326 Bedingungen und Auflagen, wobei die Nr. 41 folgenden Wortlaut hat:

"Die zwischen Strom-km 1883,5 bis 1891,5 vorgesehene Verlegung des Marchfeld-Schutzdammes ist stromaufwärts bis Strom-km 1893,5 zu führen. Dabei ist der neue Damm zwischen Strom-km 1883,5 und Stopfenreuth nicht im Auwald, sondern im angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Bereich zu situieren. Von Stopfenreuth bis Strom-km 1893 ist der bestehende Witzelsdorfer Rückstaudamm heranzuziehen. In den Bereichen Eckartsau und Orth ist der Damm entsprechend dem ursprünglich eingereichten Projekt an den Rand der Au zu verlegen."

Die Spruchpunkte II bis V des Bescheides betreffen dann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht relevante Absprüche gemäß den §§13 Abs4, 21, 22 und 55 WRG und dem §4 Schiffahrtsanlagengesetz. Gemäß Spruchpunkt VI werden von der bel. Beh. "Vorbringen, die in diesem Bescheid weder berücksichtigt noch ausdrücklich zurück- oder abgewiesen wurden, anläßlich des Verfahrens über die Detailprojekte behandelt werden, soweit sie nicht ins Entschädigungsverfahren gehören". In den Spruchpunkten VII und VIII schließlich werden - ohne nähere Zuordnung zu individuellen Antragstellern - verschiedene Forderungen zurück- bzw. abgewiesen; Spruchpunkt IX betrifft den von der mitbeteiligten Partei an die bel. Beh. zu leistenden Kostenersatz.

c) Am 19. Dezember 1984 erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter dem Betreff "Kraftwerk Hainburg, Sistierung der Auflagen" sowie unter Berufung auf §68 Abs2 AVG iVm. den §§105 und 122 WRG einen Bescheid, in dessen Spruch es unter Punkt 2 (der Punkt 1. ist iZm. den vorliegenden Beschwerden nicht von Bedeutung) heißt:

"Im Punkt 41 sind der 2. und 4. Satz durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 'Die Möglichkeit der Verlegung des Dammes zwischen Strom-km 1883,5 und Stopfenreuth in dem an den Auwald angrenzenden Bereich sowie in den Bereichen Eckartsau und Orth an den Rand der Au ist zu prüfen. Hierüber wird auf Grund entsprechender Detailprojekte (Pkt. 104) gesondert entschieden.'"

Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß gemäß Punkt 104 der Bedingungen und Auflagen jedenfalls für die noch nicht bis zur Baureife behandelten Maßnahmen noch Detailprojekte auszuarbeiten und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen seien. Punkt 41 könnte jedoch auch mißverständlich ausgelegt werden; zur Klarstellung, daß über die Dammführung in diesem Bereich noch eingehend zu sprechen sein werde, sei eine entsprechende "Ergänzung" erforderlich.

2. Mit den beim VfGH zu B5/85 (Bf. J M, H M und M W) sowie zu B16, 17/85 (Bf. FS, H S und Dipl. Ing. W H) protokollierten Beschwerden wird geltend gemacht, die Bf. seien in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie wegen Anwendung einer Reihe näher bezeichneter verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden. Es wird die Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 1984 beantragt.

3. Die bel. Beh. und die beteiligte Österreichische Donaukraftwerke AG haben in Äußerungen die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II. Der VfGH hat über die - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen (§§187, 404 ZPO, 35 Abs1 VerfGG 1953) - Beschwerden erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB das ebenfalls einen Wasserrechts-Fall betreffende Erk. VfSlg. 8746/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur) hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder - von der anderen Seite her gesehen - liegt die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu sein, bei jenen Personen vor, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist.

Die Bf. J und H M sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ..., M W ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ..., und die Bf. F und H S sind Eigentümer der Grundstücke Nr. ..., ... und ..., alle KG Stopfenreuth. Diese Grundstücke befinden sich etwa 2 km nördlich des linken Donauufers außerhalb des Augebietes und grenzen an das Augebiet an.

Alle angeführten Grundstücke liegen infolge der in Punkt 41 des Spruches des Bescheides vom 5. Dezember 1984 vorgesehenen Verlegung des Marchfeld-Schutzdammes unbestrittenermaßen innerhalb des von der wasserechtlichen Bewilligung umfaßten Projektsbereiches. Diese Bf. - an die der Bewilligungsbescheid auch zugestellt worden ist - sind durch die geplante Verlegung des Marchfeld-Schutzdammes als Grundeigentümer iS der §§102 Abs1 litb, 12 Abs2 WRG in ihren Rechten berührt. Es ist daher entbehrlich zu erörtern, ob die bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung auch andere Rechte dieser Bf. gemäß §12 Abs2 WRG verletzen könnte.

Daran vermag der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in der Folge erlassene Bescheid vom 19. Dezember 1984 (s. oben unter Punkt I.1.c) nichts zu ändern: Dieser Bescheid ist den Bf. nicht zugestellt worden; ihnen gegenüber gilt daher - ohne daß hier auf den Inhalt des Bescheides vom 19. Dezember 1984 eingegangen zu werden braucht - der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984.

b) Der Bf. Dipl.-Ing. W H ist Eigentümer der Liegenschaft Bad Deutsch-Altenburg, N-Gasse ..., welche etwa 900 m vom rechten Donauufer entfernt liegt.

Dieser Bf. wurde dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aufgrund eines im Projektsbereich liegenden, im Wasserbuch aufscheinenden Abwasserbeseitigungsrechtes beigezogen und hat den angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 auch zugestellt erhalten. Wenn die bel. Beh. und die beteiligte Partei nunmehr im verfassungsgerichtlichen Verfahren darauf verweisen, das Nutzungsrecht sei möglicherweise erloschen (was die Beh. aber nicht weiter geprüft hat) und die Behörde habe den Einwendungen dieses Bf. im Bescheid - in näher bezeichneten Punkten - ohnehin Rechnung getragen, ändert das nichts an der Parteistellung des Bf. im Verwaltungsverfahren. Mit dem Argument, den Einwendungen sei ohnehin Rechnung getragen worden, läßt sich die Verneinung der Parteistellung niemals begründen.

c) Da die - auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH erforderliche - Legitimation sämtlicher Bf. somit gegeben ist und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Beschwerden zulässig.

2. Die Bf. halten das Rechtsinstitut des bevorzugten Wasserbaues schlechthin für verfassungswidrig, erachten aber im vorliegenden Fall nur die Bestimmungen der §§100 Abs2, 114, 115 und 122 Abs3 WRG als präjudiziell.

Gegen §100 Abs2 WRG wird vorgebracht, wenn man den Inhalt des Begriffes "im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft" in der genannten Gesetzesbestimmung an - in der Beschwerde des Näheren dargelegten - theoretischen Erwägungen zur verfassungskonformen Ermittlung des Sinngehaltes unbestimmter Rechtsbegriffe im Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts prüfe, komme man zu dem Ergebnis, daß der hier verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff nicht ausreichend determiniert sei. Auszugehen sei davon, daß nicht jedes Interesse der österreichischen Volkswirtschaft Kriterium für die Bevorzugserklärung sein könne, sondern nur ein solches, welchem durch einen Wasserbau nach den Bestimmungen des WRG gedient werden könne (Hinweis auf VfSlg. 6477/1971). Eine weitere Eingrenzung und Konkretisierung der Voraussetzungen erfolge noch durch die Hervorhebung des besonderen Interesses in §100 Abs2 WRG, wodurch klargestellt werde, daß die mit einem Wasserbau naturgemäß verbundenen volkswirtschaftlichen Interessen allein noch nicht ausreichend seien (abermals Hinweis auf VfSlg. 6477/1971). Die bisherige zu den Voraussetzungen der Bevorzugungserklärung ergangene Rechtsprechung (Hinweis auf VfSlg. 6477/1971, 6665/1972, 6860/1972 und 9451/1982 sowie VwGH 31. 3. 1981 Z 81/07/0043) habe zur Präzisierung dieses Begriffes leider nur wenig beigetragen. Aus dem Stil und Inhalt der einschlägigen Erk. (insbesondere VfSlg. 6665/1972) könne abgeleitet werden, daß der bel. Beh. vom VfGH ein relativ großer Spielraum bei der Ermittlung der Kriterien für eine Bevorzugungserklärung eingeräumt zu sein scheine. Es sei aber gerade aus den dargelegten Gründen eine Änderung der Judikatur des VfGH erforderlich.

Die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau - wird weiter ausgeführt - bringe für die am wasserrechtlichen Verfahren beteiligten Parteien mit Ausnahme des Bewilligungswerbers eine Verschlechterung ihrer Verfahrensposition gegenüber dem sonstigen wasserrechtlichen Verfahren. Zunächst seien, anders als im allgemeinen wasserrechtlichen Verfahren, die privaten Interessen von Parteien und Beteiligten als Verfahrensthema des Bewilligungsverfahrens ausgeklammert und auf einen späteren Verfahrensabschn. verschoben.

Zwar werde durch die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau primär eine verfahrensgestaltende Wirkung erzielt, die dadurch bewirkte verfahrensrechtliche Schlechterstellung der Betroffenen in den folgenden Verfahrensabschnitten (Hinweis auf die §§65 Abs2, 114, 115 WRG) sei jedoch so gravierend, daß die Bevorzugungserklärung schon wesentliche Eingriffe in die Rechte der Betroffenen vorwegnehme. Da keine positivrechtliche Bestimmung die Nichtgeltung des §102 WRG anordne, sei die Nichtzuerkennung der Parteistellung im Verfahren der Bevorzugungserklärung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Denn mit einer Erklärung zum bevorzugten Wasserbau könne sehr wohl in die Rechte jener Personen eingegriffen werden, welche durch den Wasserbau berührt würden. Die Rechtsstellung des Eigentümers sei durch die Bevorzugungserklärung erheblich verschlechtert, eine Enteignung über das im Wasserrechtsverfahren sonst zulässige Maß sei gesetzlich möglich. Im Vergleich zum allgemeinen wasserrechtlichen Verfahren seien die Rechtsschutzmöglichkeiten und damit auch die Chancen der Partei, ein bevorzugtes Wasserbauprojekt erfolgreich bekämpfen zu können, verringert.

Nach §115 Abs1 WRG hätten die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten überhaupt nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung, womit das Eigentum als solches entgegen der sonst geltenden grundlegenden Vorschrift des §12 WRG "außer Schutz gestellt" und durch einen bloßen Anspruch auf geldwerte Entschädigung substituiert werde. Sodann sei, abweichend von §107 Abs1 WRG, eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn sie entweder vom Unternehmer ausdrücklich verlangt oder von der Behörde für notwendig erachtet werde. Wann die Behörde eine mündliche Verhandlung für notwendig erachtet, sei in ihr Ermessen gestellt. Da sich weder aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen über den bevorzugten Wasserbau noch aus anderen Bestimmungen des WRG eine klare und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nachprüfbare Richtung der Ermessensausübung ableiten lasse, verstoße §114 Abs2 WRG gegen Art18 Abs1 B-VG. Die Bf. seien sich bewußt, daß der VfGH im Erk. VfSlg. 6664/1972 diese Bestimmung als ausreichend determiniert erachtet habe; die Bf. regten jedoch an, daß der VfGH an dieser Rechtsansicht nicht festhalten möge. Die Verhältnisse und Erk. hätten sich nämlich seit der Entscheidung VfSlg. 6664/1972 wesentlich geändert, sodaß eine derartige Entscheidung heute nicht mehr ergehen könnte.

Wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt werde, bestünden für die Parteien eine Reihe weiterer Schlechterstellungen. Durch §114 Abs1 WRG werde das Verfahrensthema eingeschränkt, §115 Abs2 beschränke die Parteienrechte dahingehend, daß nur Abänderungen oder Ergänzungen verlangt werden dürften, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt würde.

Schließlich könne gemäß §122 Abs3 WRG die Behörde bei besonderer Dringlichkeit die Inangriffnahme eines als bevorzugter Wasserbau erklärten und bewilligten Bauvorhabens sowie notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens gestatten. Wenngleich dieses "gestatten" nur einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstelle, so bedeute dies doch eine zumindest faktische Schlechterstellung der Parteien gegenüber dem sonstigen wasserrechtlichen Verfahren, da durch die Schaffung von vollendeten Tatsachen die Verhandlungsposition des Betroffenen in jedem Fall verschlechtert werde.

Das Institut des bevorzugten Wasserbaus sei dreimal (1914, 1938 und 1945) durch "außerverfassungsgemäße" Rechtsordnungen eingeführt worden. Seither hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert. Heute bestehe kaum noch Anlaß, Wasserbauvorhaben unter Anwendung von Notstandsvorschriften voranzutreiben. Die Außerkraftsetzung elemantarster Verfahrens- und Grundrechtspositionen, die eine Bevorzugungserklärung enthalte, könne heute - anders vielleicht als 1914 und 1945 - sachlich nicht mehr begründet werden. Der VfGH habe in VfSlg. 6664/1972 die Konformität der §§65 Abs2, 114 und 115 WRG mit dem Gleichheitsgrundsatz bejaht. Dem VfGH sei insoweit zuzustimmen, als auch die Bevorzugungserklärung nicht völlig außerhalb der Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stehe. Worin jedoch der sachliche Grund liege, die vom Wasserbauprojekt betroffenen Parteien vom Verfahren der Bevorzugungserklärung auszuschließen und erst später, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, über die Einwendungen gegen die Bevorzugungserklärung abzusprechen, sei den Bf. weder vom rechtsstaatlichen noch vom verfahrensökonomischen Standpunkt her gesehen nachvollziehbar. Ein Eingehen auf Einwände der Parteien, die sich gegen die Voraussetzungen des §100 Abs2 WRG richten, erfordere in beiden Verfahrensabschn. den gleichen verwaltungsökonomischen Aufwand; es sei aber für die Parteien vorteilhafter und führe insgesamt auch zu sachlich adäquateren Lösungen, wenn Argumente möglichst frühzeitig ins Verfahren eingebracht werden könnten. Auch in diesen Punkten regten die Bf. an, der VfGH möge seine bisherige Judikatur überdenken.

Sachlich ebenfalls nicht begründet sei die Schlechterstellung des Eigentums im wasserrechtlichen Verfahren über bevorzugte Wasserbauten. Daß die Erhaltung des Eigentums überhaupt kein Verfahrensthema sei und der Abwägungsanspruch nach §63 WRG ebenso wie der Eigentumsschutz des §12 auf den Anspruch auf angemessene Entschädigung reduziert sei, könne sachlich nur mit dem (nach)kriegswirtschaftlichen Notstandscharakter dieser Bestimmungen erklärt werden und es sei diesbezüglich nach Ansicht der Bf. inzwischen längst Invalidation eingetreten. Isoliert unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes seien die Bestimmungen über bevorzugte Wasserbauten durch den in Art5 StGG und Art1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention normierten Gesetzesvorbehalt gedeckt. Beziehe man jedoch das Gleichheitsgebot in diese Betrachtung ein, so tauchten schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken auf: Die sachliche Berechtigung von gesetzlichen Maßnahmen, welche in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Bürgers eingriffen, sei iS verfassungskonformer Interpretation besonders streng zu prüfen. Einer solcher Prüfung könnten die Bestimmungen über den bevorzugten Wasserbau heute nicht mehr standhalten.

Weiters bringen die Bf. zu B16, 17/85 vor, Art11 Abs1 (richtig: Abs2) B-VG lasse Regelungen, die in Abweichung von den Bedarfsgrenzen erlassen werden, nur zu, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich seien. Die Bedenken gegen die verfahrensrechtlichen Besonderheiten, insbesondere der §§114 Abs2, 115 Abs2 und 121 Abs3 WRG ergäben sich vor allem aus den Kriterien der "Erforderlichkeit". Folge man der Ansicht, daß die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Bestimmungen über bevorzugte Wasserbauten in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtlich bedenklich und auch weitgehend überflüssig seien, so werde man die Unerläßlichkeit, welche der VfGH in ständiger Judikatur zu Art15 Abs9 B-VG fordere, bei diesen Regelungen bezweifeln müssen.

Schließlich wird in der Beschwerde zu B5/85 behauptet, es werde "erforderlich sein", eine Reihe - näher bezeichneter - Bestimmungen des VerfGG 1953 und des VwGG wegen Verstoßes gegen Art6 Abs1 MRK aufzuheben. Ein Gericht iS dieser Verfassungsbestimmung sei nämlich nur dann mit "umfassender Rechtsprechungsbefugnis" ausgestattet, wenn es sowohl die Tatsachenprobleme als auch die Rechtsfragen zu entscheiden habe (Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10. Feber 1983 im Fall Albert und Le Compte, veröffentlicht in EuGRZ 1983, S 190). Tatsachenprobleme könnten aber nur dann umfassend entschieden werden, wenn das Gericht nicht nur kassatorische, sondern auch meritorische Befugnisse habe. Dies sei aber weder beim VfGH noch beim VwGH der Fall.

b) Der VfGH hat - was auch in den Beschwerden erwähnt wird - über so gut wie sämtliche von den Bf. gegen die Verfassungsmäßigkeit des Institutes des bevorzugten Wasserbaues vorgebrachten Argumente bereits abgesprochen. Ein Großteil der einschlägigen maßgeblichen Judikatur stammt aus den Jahren 1971 und 1972, also aus einer Zeit lange nach den von den Bf. bezogenen Zeiträumen "außerverfassungsmäßiger" Rechtsordnungen.

So hat der VfGH in dem in einem Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 6477/1971 über das Bedenken der Nö. Landesregierung entschieden, §100 Abs2 WRG binde das verwaltungsbehördliche Verhalten deshalb nicht hinreichend, weil einzige Determinante für die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau die Voraussetzung sei, daß dessen beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt. Der VfGH hat in diesem Erk mit näherer Begründung (s. S 433 ff) ausgeführt, daß unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §100 Abs2 WRG bestehen.

Im Erk. VfSlg. 6478/1971 hat sich der VfGH ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob durch die Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugt schon in die Rechte jener Personen eingegriffen wird, die durch den Wasserbau berührt werden; der Gerichtshof hat diese Frage verneint und zur Begründung ua. auf folgendes hingewiesen:

"Der VfGH bleibt damit im Ergebnis bei der Rechtsanschauung, die er im Erk. Slg. Nr. 1437/1932 (richtig: 1487/1932) zu einer vergleichbaren Regelung der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, betreffend Ausnahmsbestimmungen für begünstigte Bauten während der Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse, RGBl. Nr. 284/1914, ausgesprochen hat. Er findet sich damit auch in Übereinstimmung mit dem VwGH, der in ständiger Rechtsprechung eine gleiche Rechtsanschauung sowohl in bezug auf die genannte Kaiserliche Verordnung (vgl. die im Beschluß Slg. Nr. 922 A/1949 angeführten Entscheidungen) als auch in bezug auf die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (vgl. Beschlüsse Slg. Nr. 922 A/1949, 1539 A/1950, 27. März 1952, Z. 448/52, 14. Jänner 1960, Z. 2552/59, 27. November 1970, Z. 2055, 2076/70) vertreten hat."

Daraus ist zu ersehen, daß der Gerichtshof bei seiner Judikatur auch berücksichtigt hat, aus welcher Zeit das Institut des bevorzugten Wasserbaues ursprünglich stammt und unter welchen Verhältnissen es entstanden ist. Daraus hat der VfGH jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung abgeleitet.

Zum Umfang der Parteienrechte aus verfassungsrechtlicher Sicht hat der VfGH im Erk. VfSlg. 6664/1972 (S 122) nachstehendes ausgeführt:

"Es besteht, abgesehen von Einzelfällen wie Art119a Abs9 B-VG. in der Fassung BGBl. Nr. 205/1962, keine Verfassungsnorm, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter scheidet als Maßstab hiefür aus; dieses Recht kann durch eine gesetzliche Regelung der Parteistellung deshalb nicht verletzt werden, weil eben die durch Gesetz bestimmte Behörde gegenüber den durch Gesetz mit Parteienrechten ausgestatteten Personen der 'gesetzliche Richter' ist (vgl. Erk. Slg. Nr. 3085/1956). Das die Parteienrechte bestimmende Gesetz könnte allerdings aus einem anderen Grund, etwa wegen mangelnder Determinierung (Art18 B-VG.) oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot (Art7 B-VG., Art2 StGG.) verfassungswidrig sein."

Ebenso befaßt hat sich der VfGH in dem genannten Erk. mit den Verfahrensbestimmungen über den bevorzugten Wasserbau, dabei ua. mit dem - auch im vorliegenden Fall vorgebrachten - Argument, es sei in das Ermessen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gestellt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet oder nicht, ohne daß das verwaltungsbehördliche Verhalten in einer Weise näher determiniert wäre, die die Beurteilung der Frage ermöglichte, ob im Einzelfall das Ermessen iS des Gesetzes geübt worden sei, sowie mit dem - auch hier verwendeten - Argument, §115 Abs2 WRG gebe den Parteien im Falle einer mündlichen Verhandlung lediglich die Möglichkeit, jene Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes zu verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt werde (s. VfSlg. 6664/1972, S 121 f). Ein ähnliches Beschwerdevorbringen lag dem Erk. VfSlg. 6860/1972 (S 910) zugrunde. In allen diesen Erk. hat der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Bestimmungen des WRG betreffend den bevorzugten Wasserbau geäußert.

Der VfGH hat diese Rechtsprechung im Erk. VfSlg. 9451/1982 (betreffend das Donaukraftwerk Melk) bekräftigt und wie folgt zusammengefaßt (S 550):

"Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hat eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung auch von Vertretern der beschwerdeführenden Stadtgemeinde stattgefunden. Das hatte zur Folge, daß der Stadtgemeinde Melk nach §115 Abs2 WRG 1959 Rechte in dem dort umschriebenen größeren Umfang zugekommen sind. Unter diesen Umständen stellt sich aber, wie der VfGH in seinen Erk. VfSlg. 6664/1972 und 6860/1972 dargetan hat, die Frage, wie die Grenze zu den Fällen gezogen ist, in denen Parteienrechte in geringerem Umfang zustehen, nicht. Die Bestimmungen des WRG 1959 im §114 Abs2 (darüber, wann eine mündliche Verhandlung erforderlich ist) und im §115 Abs1 (über den Umfang der Parteienrechte in den Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird) sind daher für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles nicht präjudiziell. Gegen die - hier angewendeten - verfahrensrechtlichen Bestimmungen des §114 Abs1 WRG 1959 und gegen die Regelung des §115 Abs2 des genannten Gesetzes über den Umfang der Parteienrechte in den Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s. VfSlg. 6664/1972 und 6860/1972)."

Auch in seinem Beschl. vom 12. März 1984, B116/84 (betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde gegen den oben unter Punkt I.1.a angeführten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft) ist der VfGH von dieser Rechtsprechung ausgegangen.

c) Das Vorbringen in den beiden Beschwerden enthält im Grund keine neuen Argumente gegen diese ständige Rechtsprechung des VfGH. Die Bf. räumen dies selbst ein, wenn sie die Hoffnung ausdrücken, "daß der VfGH an dieser Rechtsansicht nicht festhält" und anregen, der VfGH "möge seine bisherige Judikatur überdenken".

Zu §100 Abs2 WRG ist zunächst festzuhalten, daß - abgesehen von der Frage seiner Präjudizialität (s. hiezu VfSlg. 9451/1982, S 550) - der VfGH über dieselben Bedenken, wie sie nunmehr vorgebracht werden, mit dem in einem Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 6478/1971 (s. oben unter Punkt b) bereits abgesprochen hat. In einem solchen Fall aber tritt Rechtskraft nach allen Seiten ein (s. zB VfSlg. 5872/1968), über die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung kann hinsichtlich derselben Bedenken nicht ein zweites Mal entschieden werden.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die - hier präjudiziellen - Bestimmungen des §114 Abs1 und des §115 Abs2 WRG sei - obwohl alles Wesentliche hiezu schon in der angeführten Judikatur ausgesagt wurde - ergänzend und teils wiederholend hinzugefügt:

Die Einräumung von Parteienrechten als solche ist durch die Verfassung nicht vorgeschrieben. Die Einschränkung der Parteienrechte im Verfahren über den bevorzugten Wasserbau im Vergleich zum sonstigen wasserrechtlichen Verfahren ist keine absolute und erfährt ihre sachliche Rechtfertigung schon in der wünschenswerten Beschleunigung bei großen, im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegenen Bauvorhaben, bei denen erfahrungsgemäß eine beträchtliche Anzahl von Parteien auftritt. Die Rechtskontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist auch hinsichtlich der Bevorzugungserklärung gewährleistet. Auch wenn eine andere Gestaltung ihrer Rechte für die Verfahrensparteien "vorteilhafter" wäre und selbst wenn sie zu "sachlich adäquateren" Lösungen führen könnte, würde dies noch nicht bedeuten, daß bereits deshalb die vom Gesetzgeber getroffene Regelung unsachlich wäre. Welche "Verhältnisse und Erkenntnisse" sich seit der Fällung des Erk. VfSlg. 6664/1972 wesentlich geändert hätten, sodaß "eine derartige Entscheidung heute nicht mehr ergehen könnte", haben die Bf. nicht näher ausgeführt. Der VfGH vermag jedenfalls keine (neuen) Umstände zu erkennen, welche es rechtfertigen würden, von der Vorjudikatur abzurücken.

Zum Vorbringen hinsichtlich Art11 Abs2 B-VG genügt der Hinweis, daß selbst dann, wenn die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des WRG nicht erforderlich iS des Art11 Abs2 B-VG idF BGBl. 444/1974 wären, dadurch eine Verfassungswidrigkeit nicht entstehen würde: Wie der VfGH im Erk. VfSlg. 8945/1980, S 252, des näheren dargelegt hat, wurden gemäß der Verfassungsrechtslage vor der Nov. BGBl. 444/1974 rechtens erlassene Vorschriften des Bundesgesetzgebers (wie hier: vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH vor der genannten Nov., wonach es dem Bundesgesetzgeber freistand zu bestimmen, auf welche Verfahrensgebiete das Verfahren nach dem AVG anzuwenden ist und für welche Gebiete bestehende verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen belassen oder neu einzuführen sind, zB VfSlg. 3061/1956, S 368, VfSlg. 4124/1961, S 718 f und VfSlg. 6842/1972, S 828) durch die Neufassung des Art11 Abs2 B-VG nicht berührt.

Auch das Vorbringen der Bf. hinsichtlich Art6 Abs1 MRK trifft nicht zu: Der VfGH hat unter dem Blickwinkel des Art6 Abs1 MRK gegen Vorschriften, welche die Bewilligung eines Wasserbaues oder ähnlichen Vorhabens durch eine Verwaltungsbehörde vorsehen, niemals Bedenken gehabt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, derartige Bedenken hervorzurufen, zumal damit keine ihrer Art nach neuen Argumente vorgebracht werden.

3. a) Die Bf. bringen weiters vor, die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau hätte in Form einer V, nicht aber in der eines Bescheides erfolgen sollen. Durch die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau sei das generelle, im Detail noch nicht spezifizierte Projekt Donaukraftwerk Hainburg rechtlich insofern gestaltet worden, als für die Zukunft für das gesamte Planungsgebiet besondere Verfahrensregelungen gelten. Die Bevorzugungserklärung sei daher nach den von Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien als V anzusehen. Sie stelle auch eine die örtliche Raumplanung bindende überörtliche Planung iS der einschlägigen Bestimmungen des Nö. Raumordnungsgesetzes dar. Da das Verfahren nach §100 Abs2 WRG in der Regel nur aufgrund einer generellen Darstellung des Projektes erfolge und eine genaue Festlegung der rechtlich Betroffenen erst aufgrund der im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorgelegten Detailprojektierung möglich sei, sei der Adressatenkreis noch nicht individuell spezifizierbar. Auch werde von der Bevorzugungserklärung nicht ein bestimmtes, territorial genau umgrenztes Gebiet, sondern ein generelles Projekt erfaßt. Eine solche Maßnahme sei aber kein Bescheid, sondern eine V, welche zu ihrer Rechtmäßigkeit der ordnungsgemäßen Kundmachung bedürfe (was hier nicht erfolgt sei).

b) Der VfGH ist in der gesamten, oben unter Punkt 2.b) zitierten Judikatur teils ausdrücklich, teils unausgesprochen davon ausgegangen, daß die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau nach der Gesetzeslage mittels Bescheid zu erfolgen hat. Auch der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung diese Auffassung (s. zB VwGH 6. 10. 1949 Z 1787/49, 27. 3. 1952 Z 448/52 und 22. 12. 1972 Z 637/72).

Schon die vergleichbare Regelung des §1 der Kaiserlichen V vom 16. Oktober 1914, RGBl. 284, wonach die Regierung unter bestimmten Voraussetzungen Bauten und Betriebsanlagen als begünstigte Bauten erklären konnte, wurde dahin interpretiert, daß diese Erklärung durch Bescheid zu geschehen habe (s. das Erk. VfSlg. 1487/1932, mit welchem der VfGH über einen auf die genannte Bestimmung gestützten Bescheid betreffend die Erklärung des Projektes für eine Großwasserkraftanlage bei Ybbs-Persenbeug zum begünstigten Bau abgesprochen hat). Wenn der Gesetzgeber angesichts dieser Umstände in der Folge eine analoge Regelung getroffen hat (ArtVI der Wasserrechtsnov. 1945, StGBl. 113), zeigt dies, daß der Gesetzgeber sich diese Interpretation zu eigen gemacht hat und die vorgegebene Situation nicht ändern wollte. In diese Richtung gehen auch die EB zur Wasserrechtsnov. 1959, BGBl. 54, daß bei wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau jederzeit "im Sinne des §68 AVG" als hinfällig erklärt werden kann (594 BlgNR, 8 GP, S 41), ebenso §121 Abs3 WRG, wonach die Einschränkung oder Aufhebung der Bevorzugungserklärung durch Bescheid erfolgt.

Der VfGH sieht daher keinen Anlaß, von seiner langjährigen Rechtsprechung über die Rechtsnatur der Bevorzugungserklärung abzugehen. Hinzuzufügen bleibt, daß dabei der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum, die Rechtskonkretisierung entweder durch V oder durch Bescheid vorzusehen (s. VfGH 10. 6. 1985 B231/79), nicht überschritten wurde.

4. a) In der Beschwerde zu B16, 17/85 wird vorgebracht, die Behörde habe bei der Erklärung zum bevorzugten Wasserbau (s. oben unter Punkt I.1.a) das Gleichheitsgebot durch denkunmögliche Gesetzesanwendung und durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage verletzt. §100 Abs2 WRG verlange als Voraussetzung für eine Erklärung als bevorzugter Wasserbau, daß die beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sein muß. Das bloß volkswirtschaftliche Interesse an der Errichtung eines Wasserbaus allein rechtfertige nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Bevorzugungserklärung nicht. Die Behörde müsse zumindest in irgendeiner Form darlegen, worin das besondere volkswirtschaftliche Interesse an der beschleunigten Ausführung des Donaukraftwerkes Hainburg liege. Dies sei jedoch in keiner Weise geschehen. Es gehe vielmehr aus dem Bescheid deutlich hervor, daß die Behörde gar nicht bemüht gewesen sei, diese Voraussetzungen festzustellen; die Behörde sei offensichtlich der Meinung, der Umstand, daß das Kraftwerk volkswirtschaftlich nützlich sei, reiche für die Erklärung nach §100 Abs2 WRG aus.

b) Die Beschwerdebehauptung, die Behörde habe in keiner Weise dargelegt, worin das besondere volkswirtschaftliche Interesse an der beschleunigten Ausführung des Donaukraftwerkes Hainburg liege, ist aktenwidrig. In der Begründung des Bescheides über die Bevorzugungserklärung vom 22. Dezember 1983 hat die Behörde insbesondere auf den Seiten 6 bis 18 die Ergebnisse zahlreicher Stellungnahmen samt Begründung über das jeweilige besondere volkswirtschaftliche Interesse an einer beschleunigten Errichtung des projektierten Kraftwerkes aus Gründen der Energiewirtschaft, der Schiffahrt und des Arbeitsmarktes wiedergegeben sowie darauf verwiesen, daß die Tendenz der Donau zur Eintiefung der Stromsohle im Interesse an der Erhaltung der Thermalquellen in Bad Deutsch-Altenburg, des Auwaldes und der Wasserversorgungsanlagen beschleunigt Gegenmaßnahmen durch die Stauhaltung der Donau erfordere; auch Gründe des Hochwasserschutzes sprächen für eine beschleunigte Ausführung des Projektes.

Wenn die Behörde daraus die Schlußfolgerung gezogen hat, es sprächen zahlreiche im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegene Gründe für eine beschleunigte Verwirklichung des Vorhabens, kann dies keinesfalls als eine denkunmögliche Interpretation der Voraussetzungen für eine Bevorzugungserklärung nach §100 Abs2 WRG qualifiziert werden. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des VfGH zu beurteilen, ob die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Behörde richtig sind, mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in jedem Punkt übereinstimmen und ob die Behörde das Vorliegen der von §100 Abs2 WRG geforderten Voraussetzungen im einzelnen zutreffend oder nicht zutreffend als gegeben angenommen hat; dies zu beurteilen ist Sache des VwGH. Im Rahmen des vom VfGH anzuwendenden - auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkten - Maßstabes (s. die ständige Rechtsprechung des VfGH zum Begriff der Willkür, zB VfSlg. 9665/1983, und zur denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes, zB VfSlg. 9693/1983) kann aufgrund der oben dargelegten Erwägungen keinesfalls gesagt werden, daß der Behörde bei der Erklärung des geplanten Donaukraftwerkes Hainburg zum bevorzugten Wasserbau ein (in die Verfassungssphäre reichender) Fehler unterlaufen wäre. Worin das behauptete gehäufte Verkennen der Rechtslage durch die Behörde eigentlich gelegen sein soll, haben die Bf. überhaupt nicht begründet.

Der VfGH vermag daher den Beschwerdebehauptungen auch in diesem Punkt nicht zu folgen.

5. a) In der Beschwerde zu B16, 17/85 wird vorgebracht, in Punkt II I.a) des Bescheides vom 22. Dezember 1983 werde das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung als "Auflage" angeordnet. Aus dem Wortlaut dieses Gebotes ergäbe sich jedoch, daß es sich hiebei um eine Bedingung handle. Dadurch, daß die bel. Beh. den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid zur Bedingung für die wasserrechtliche Bewilligung gemacht habe, habe sie ihn auch für das Bewilligungsverfahren relevant gemacht. Das bedeute, daß die Rechtswidrigkeit des die Bedingung bildenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides auch direkte Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides habe. Sodann bringen die Bf. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bescheides über die naturschutzbehördliche Bewilligung des Projektes vom 26. November 1984 vor.

Bei diesem Vorbringen lassen die Bf. außer acht, daß - was diese Bezugnahme im Bescheid vom 22. Dezember 1983 auch immer bedeuten mag - diese Bewilligung von einer anderen Behörde in einem eigenen Verfahren zu erteilen ist (und hier von der Nö. Landesregierung erteilt und von den Bf. bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ohnehin separat bekämpft worden ist). Die Bewilligung nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften ist nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, auch nicht in Form einer Vorfrage nach §38 AVG. Die Wasserrechtsbehörde hätte darüber auch gar nicht verbindlich absprechen können, weil nach §114 Abs3 WRG die wasserrechtliche Bewilligung nur jene Bewilligungen umfassen kann, deren Erteilung in die Vollziehung des Bundes fällt (vgl. hiezu VfSlg. 9451/1982, S 550). Wieso die Bf. unter diesen Umständen behaupten können, daß die Rechtswidrigkeit des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides direkte Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides haben soll, bleibt unverständlich.

Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der von der Naturschutzbehörde erteilten Bewilligung kann daher im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.

b) Des weiteren wird in der Beschwerde zu B16, 17/85 vorgebracht, der angefochtene wasserrechtliche Bewilligungsbescheid basiere auf einem völlig unzureichenden Ermittlungsverfahren. Die Behörde habe das Bewilligungsverfahren in mehrere Abschn. zerlegt. Die Teilung des Verfahrens sei dann rechtlich zulässig, wenn dadurch der Zweck des Ermittlungsverfahrens gewahrt bleibe (Hinweis auf VfSlg. 3034/1956). Wenn daher die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau zwischen der Praterbrücke in Wien und der Marchmündung sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür vorgesehenen Anlagen und Maßnahmen erteilt werde, dann seien im Ermittlungsverfahren alle Fragen abzuklären, die sich auf die Nutzung der Wasserkraft, die Errichtung und den Betrieb der hiefür vorgesehenen Anlagen und Maßnahmen auf diesem Gebiet beziehen. Unzulässig sei es jedoch, das Wasserbauvorhaben zunächst generell zu genehmigen und durch Auflagen den Bewilligungswerber zu verpflichten, das genehmigte Vorhaben gesetzeskonform zu realisieren, ohne gesicherte Beweise darüber, ob und wie dies möglich sei. Ein solches Vorgehen verstoße klar gegen die Gesetze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere gegen die §§37 ff. AVG und die §103 ff. WRG. Wenn die Behörde dem Bewilligungswerber Auflagen vorschreibe, in denen dieser verpflichtet werde, jene Erhebungen anzustellen, zu denen die Behörde zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen selbst verpflichtet gewesen wäre, dann verletze die Behörde damit in eklatanter Weise die Verfahrensvorschriften und verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn die Herbeischaffung von Beweisen könne die Behörde dem Bewilligungswerber im Zuge des Ermittlungsverfahrens auftragen; die Behörde verkehre jedoch den Sinn des Ermittlungsverfahrens ins Gegenteil, wenn sie ein Wasserbauvorhaben bescheidmäßig bewillige, aber wesentliche Erhebungen, welche gerade die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung darstellten, von der Partei im Nachhinein mittels Auflagen fordere. Ein solches Vorgehen sei der Behörde hier anzulasten. Die Behörde habe das Projekt bewilligt, ohne daß die in den §§103 Abs1 lith und l, 104 lita und d und 105 lite und f WRG geforderten Erhebungen auch nur einigermaßen vollständig durchgeführt worden seien.

Weiters habe die Behörde abweichend von §111 Abs4 in einer Reihe - näher bezeichneter - Bedingungen und Auflagen des Bescheides ein "Einvernehmen" oder eine "Übereinkunft" zwischen dem Bewilligungswerber und Dritten abgeordnet und damit in Verletzung der Verfahrensvorschriften des §108 WRG Dritten rechtswidrige Verpflichtungen auferlegt. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid als willkürlich und damit als verfassungswidrig zu qualifizieren. Die von den Bf. gerügten - oben angeführten - Verfahrensmängel seien der bel. Beh. in den - näher bezeichneten - Punkten Grundwasser, Wassergüte, Schiffahrt, der Frage der Berücksichtigung völkerrechtlicher Verpflichtungen sowie hinsichtlich erforderlicher Beweissicherungen anzulasten. Auch die Rodungsbewilligung sei inhaltlich rechtswidrig, weil sie für Maßnahmen erteilt worden sei, deren rechtliche Zulässigkeit noch völlig ungewiß sei.

Aus dem Inhalt der Begründung des Bescheides ergebe sich somit klar, daß die Behörde ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, nicht nachgekommen sei. Aufgrund der vorliegenden Beweise hätte eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte es weiterer zusätzlicher Erhebung bedurft, um eine gesicherte Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Aus all diesen Gründen verletze der Bescheid die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Mit diesem Vorbringen bekämpfen die Bf. in Wahrheit nur die - vom VfGH nicht wahrzunehmende - einfach-gesetzliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides. Dies wird auch aus einer Reihe in der Beschwerde verwendeter Formulierungen deutlich. Das der bel. Beh. angelastete "völlig unzureichende Ermittlungsverfahren" (S 25 der Beschwerde zu B16, 17/85) wird mit der "Verletzung von Verfahrensvorschriften" (S 28 und 29), "Verfahrensmängeln" (S 29) und der Erteilung einer "inhaltlich rechtswidrigen" Rodungsbewilligung (S 33) begründet und behauptet, die Behörde hätte kein "ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" (S 33) durchgeführt, es hätte vielmehr "weiterer zusätzlicher Erhebungen" (S 33) bedurft.

Auch im Verfahren vor dem VfGH ist nicht hervorgekommen, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid im Gleichheitsrecht verletzt worden sind. Ob die Behörde materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Bestimmungen des WRG und des AVG richtig angewendet hat, als sie die wasserrechtliche Bewilligung unter Ausklammerung einer beträchtlichen Anzahl von Einzelfragen erteilt hat, ist vom VfGH nicht zu beurteilen; eine willkürliche oder sonst verfassungswidrige Vorgangsweise der Behörde kann darin jedenfalls nicht erblickt werden (s. VfSlg. 9451/1982, S 551, und die dort angeführte Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Behörde im Bewilligungsbescheid die Grenze dessen, was späteren Detailprojekten vorbehalten werden kann, in eklatanter Weise überschritten hätte, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Selbst wenn das von der bel. Beh. durchgeführte - an sich umfangreiche - Ermittlungsverfahren ungegnügend gewesen sein sollte, wenn die eingeholten Gutachten entweder unrichtig sein oder nicht ausreichen sollten, die rechtlich relevanten Fragen zu beantworten, oder wenn die aus den Gutachten gezogenen Schlüsse unzutreffend sein sollten, läge darin noch keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (vgl. auch hiezu VfSlg. 9451/1982, S 552). Was bereits oben unter Punkt 4.b) über den vom VfGH im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte anzuwendenden Prüfungsmaßstab ausgeführt wurde, gilt auch hier.

c) Die Bf. erachten sich durch den angefochtenen Bewilligungsbescheid auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt und verweisen zur Begründung dafür einerseits auf ihr Vorbringen zum Gleichheitsgrundsatz, wonach der Bescheid willkürlich sei, sowie andererseits darauf, daß im Bescheid - entgegen der Vorschrift des §114 Abs1 WRG - in einer Reihe von Auflagen über "enteignungs- und entschädigungsrechtliche Fragen" abgesprochen werde; es seien aber keine öffentlichen Rücksichten vorhanden, die solche Verfügungen bereits im ersten Teil des Bewilligungsverfahrens gebieten würden. Damit verletze aber der Bescheid "zwingende Zuständigkeitsvorschriften" (gemeint: die Zuständigkeit des Landeshauptmannes im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren) und sei zumindest in fünf - näher bezeichneten - Punkten der Bedingungen und Auflagen "rechtswidrig"; damit greife der Bescheid gesetzlos in das Eigentumsrecht ein.

Zum Vorwurf der Willkür wurde bereits oben unter Punkt b) alles Erforderliche ausgeführt. Wenn die Behörde bei einzelnen Punkten der Bedingungen und Auflagen - in eher hypothetischer Form - darauf hingewiesen hat, daß unter gewissen Voraussetzungen (allfällige Grundinanspruchnahmen, Rodungen, Schlägerungen, Gefährdung der Lebensfähigkeit von landwirtschaftlichen Betrieben, schädlicher Grundwasseranhebung udgl.) unter gewissen Umständen Entschädigungen zu leisten sein würden, kann darin (noch) nicht eine verbindliche Absprache in Enteignungs- oder Entschädigungsangelegenheiten erblickt werden. Es kann sich hier bei verfassungskonformer Interpretation des angefochtenen Bescheides (von der auch die bel. Beh. in der Gegenschrift implizit ausgeht) nur um Hinweise an die Bewilligungswerberin über im Zuge der weiteren Abwicklung des Projektes gegebenenfalls zu erwartende Konsequenzen handeln. Es erübrigt sich daher zu erörtern, ob die Behörde hier denkmöglicherweise das Vorliegen öffentlicher Rücksichten iS des §114 Abs1 WRG annehmen hätte können.

Das Beschwerdevorbringen trifft daher auch in diesem Punkt nicht zu.

d) Die Bf. behaupten schließlich, die bel. Beh. habe deshalb gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verstoßen, weil sie in einer Reihe - näher bezeichneter - Auflagen über Angelegenheiten (Pflanzenschutz, Naturschutz, Jagdrecht, örtliche Lärmbekämpfung, Landesstraßen, Raumplanung) abgesprochen habe, welche in die Zuständigkeit der Länder fallen.

Mit den hier kritisierten Auflagen des angefochtenen Bescheides hat die bel. Beh. der Bewilligungswerberin im wesentlichen die möglichste Schonung und Berücksichtigung vorhandener Pflanzen, Tiere, Landschaften und Verkehrswege sowie die Beachtung bestehender Raumplanungen aufgetragen. Die Bf. haben nicht dargetan, wieso sie gerade durch diese Auflagen - welche schon ihrer Art nach nicht geeignet sein könnten, in Rechte der Bf. als Grundeigentümer oder Wassernutzungsberechtigte einzugreifen - in ihrer Rechtssphäre verletzt werden könnten. Auf das Beschwerdevorbringen ist daher insoweit nicht einzugehen.

6. Aus allen oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die Bf. durch den angefochtenen Bewilligungsbescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind.

Die Beschwerden sind somit abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Parteistellung Wasserrecht, Wasserrecht, Wasserbauten, Wasserbau bevorzugter, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsmaßstab, res iudicata, Kompetenz Bund - Länder, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B5.1985

Dokumentnummer

JFT_10148995_85B00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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